Steuerberatung -

Werbungskostenabzug für persönlichkeitsbildende Seminare

Kosten für die Teilnahme an psychologischen oder der Persönlichkeitsentfaltung dienenden Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Denn solche Seminaren sind der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) zuzurechnen.

Der Hintergrund: Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und arbeitet als angestellter Steuerberater. Im Rahmen der ESt-Erklärung machte er bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit Kosten für den Besuch eines Seminars "Management-Seminar Methode Avatar" am Lago Maggiore geltend, abzüglich der Übernachtungskosten, die vom Arbeitgeber übernommen worden waren. Weiter legte er eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, wonach die Teilnahme am Avatar-Kurs betrieblich erforderlich gewesen sei, da in der Kanzlei Beratung mit Avatar-Techniken durchgeführt werde und es unerlässlich sei, dass Mitarbeiter die nötigen Kenntnisse hierzu hätten. Hinsichtlich der nur teilweisen Kostenübernahme wurde ausgeführt, dass Ausbildungsprogramme ohne Eigenbeteiligung nicht effizient seien.

Der Kläger war der Meinung, von Anfang an hätten die Seminarinhalte als Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit in der Kanzlei im Mittelpunkt gestanden. Durch das Seminar seien die Grundlagen und das hinreichende Verständnis für das Handeln der Mandanten und die Möglichkeiten zur Veränderung von Handlungs- und Verantwortungsbewusstsein im Rahmen der kanzleispezifischen betriebswirtschaftlichen Beratung vermittelt worden. Da er vermehrt mit der Beratung und Betreuung bei Strategie- und Zielbildungsprozessen der Mandanten befasst sei, sei es für ihn unerlässlich, sich auch entsprechende Kenntnisse für die betriebswirtschaftliche Beratung anzueignen. Insoweit unterscheide sich der Veranlassungszusammenhang von dem anderer Seminarteilnehmer, die losgelöst von einem Beschäftigungsverhältnis an einem solchen Seminar teilnähmen und sich nicht nur einen beruflichen, sondern auch einen persönlichen Nutzen versprächen.

Entscheidung des Gerichts: Das FG sah das anders. Es entschied, dass Kosten für die Teilnahme an psychologischen oder der Persönlichkeitsentfaltung dienenden Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren könne bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen sei, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt werde und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt sei. Nur bei dieser Fallgestaltung könnten die beruflichen Gründe für die Teilnahme an einem derartigen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegenüber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zurücktreten würden.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Az. beim BFH VI B 145/05

Urteil des FG München vom 26.10.2005 (10 K 2425/02)

Quelle: FG München - Urteil vom 26.10.05