Steuerberatung -

Wertlos verfallene Option stellt einen Spekulationsverlust nach § 23 EStG dar

 

Geht die Spekulation mit Put, Call oder Optionsscheinen nicht auf, können diese roten Zahlen steuerlich beim Verkauf über die Börse oder als Termingeschäft geltend gemacht werden.

Mit Put oder Call lässt sich über Optionsscheine sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse setzen. Ein Gewinn tritt aber nur ein, wenn der Käufer die Kursentwicklung des zuvor bestimmten Bezugswertes richtig voraussieht. Geht die Spekulation nämlich nicht auf und laufen die Kurse in die andere Richtung als erwartet, werden diese Optionsscheine bis hin zum Fälligkeitstag zunehmend wertlos und dann aus dem Depot ausgebucht.
In diesem Verlust sieht die Finanzverwaltung einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerlich keine Rolle spielt. Als Begründung wird hierzu angeführt, dass der Schein nicht verkauft wurde und somit kein vollendetes Spekulationsgeschäft vorliegt.

Dies sieht das FG Münster in seinem Urteil vom 07.12.2005 (10 K 5715/04) anders. Denn dieser Vorgang gehört seit 1999 gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu den Termingeschäfen, ein Verkauf ist hier nicht erforderlich. Optionsscheine, auch Warrants genannt, verbriefen gegen Zahlung einer Prämie das Recht, eine bestimmte Menge eines vorher festgelegten Basiswerts zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put). Dabei kommen als Bezugswerte, Aktien, Indizes, Währungen, Edelmetalle, Rohstoffe oder auch Zinssätze in Betracht. Mit diesem spekulativen Investment lassen sich im Erfolgsfall mit kleinen Einsätzen überproportionale Gewinne einfahren. Denn Optionsscheine verschaffen ein theoretisch unbegrenztes Gewinnpotential bei gleichzeitiger Begrenzung des Risikos auf den eigenen Kapitaleinsatz. Die Erträge müssen binnen Jahresfrist als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Wird der Optionsschein allerdings länger gehalten, geht das Finanzamt leer aus.
Ein Gewinn tritt aber nur ein, wenn der Käufer die Kursentwicklung des zuvor bestimmten Bezugswertes richtig voraussieht. Geht die Spekulation nämlich nicht auf und laufen die Kurse in die andere Richtung als erwartet, werden diese Optionsscheine bis hin zum Fälligkeitstag zunehmend wertlos und dann aus dem Depot ausgebucht. In diesem Verlust sieht die Finanzverwaltung einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerlich keine Rolle spielt. Als Begründung wird hierzu angeführt, dass der Schein nicht verkauft wurde und somit kein vollendetes Spekulationsgeschäft vorliegt.

Dies ist aber nicht gesetzeskonform, hatten bereits die FG Rheinland-Pfalz (19.05.2005, 4 K 1678/02, EFG 2005 S. 1701) und Baden-Württemberg (05.06.2003, 14 K 190/02, EFG 2004 S. 907) entschieden. Denn der § 23 EStG zählt die Optionsscheine ausdrücklich zu den Termingeschäften. Dies hat dann die Konsequenz, dass keine Veräußerung notwendig ist und das Finanzamt Verluste auch beim wertlosen Verfall akzeptieren muss. Allerdings spielte die Ansicht der Richter in diesem Fall keine Rolle, da die Anschaffung noch im Jahre 1998 erfolgt und § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG noch nicht anwendbar war.

Bei Optionsscheinen besteht die Besonderheit, dass es bei einigen Papieren überhaupt keine Lieferung von Wertpapieren, sondern bei Fälligkeit lediglich einen Barausgleich gibt. Dies ist immer der Fall, wenn sich die Scheine auf einen Index beziehen. Steuerlich unproblematisch ist die Veräußerung des Optionsscheins innerhalb von zwölf Monaten nach dem Verkauf. Hier handelt es sich immer um ein privates Veräußerungsgeschäft, das steuerpflichtig ist. Wird der Optionsschein aber durch Barausgleich, das so genannte Cash-Settlement, ausgeübt, handelt es sich um ein Termingeschäft. Wird nun die Option innerhalb von zwölf Monaten ausgeübt, ist dies steuerpflichtig. Wird der Optionsschein vom Anleger allerdings wertlos verfallen gelassen, entsteht nun ebenfalls ein Termingeschäft innerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies darf nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit Gewinnen verrechnet werden.

Nunmehr hat das FG Münster in seinem Urteil vom 07.12.2005 (10 K 5715/04) für das Jahr 2000 und somit bei Anwendung der geänderten Rechtslage zu einem vergleichbaren Ergebnis. Der Verfall eines Optionsrechts stellt ein privates Veräußerungsgeschäft dar, weil das Gesetz auf die Beendigung des Rechts abstellt. Diese Voraussetzung kann
-  mittels Barausgleich,
-  Ausübung oder
einen Verfall durch Zeitablauf erfolgen.
Bei Termingeschäften kommt es im Gegensatz zu Wertpapieren nicht auf die Veräußerung, sondern nur auf die Beendigung an. Diese Sichtwiese entspricht auch der Steuersystematik, da es in solchen Fällen im betrieblichen Bereich ebenfalls zu einem Verlust kommt.

Hinweis: Verfallen Optionsscheine, Kauf- oder Verkaufsoptionen innerhalb der Spekulationsfrist wertlos, sollten Anleger die Verluste geltend machen und die Fälle offen halten. Gegen das Urteil des FG Münster hat die Finanzverwaltung Revision (unter IX R 11/06) eingelegt und wendet derzeit noch ihre bisherigen Grundsätze an (BMF 27.11.2001, IV C 3 - S 2256 - 265/01, BStBl I 01 S. 986).

Der steuerliche Hintergrund

Termingeschäfte
Beim Handel am Terminmarkt haben Anleger die Möglichkeit (aber nicht die Verpflichtung), gegen Zahlung einer Prämie eine bestimmte Ware (Gold, Aktien, Anleihen, Weizen, Öl usw.) oder einen bestimmten Wert (Dollar, Index, Zinssatz) in Zukunft zu kaufen oder zu verkaufen. Während man beim Erwerb von Aktien oder Edelmetallen nur auf Kurssteigerungen spekulieren (hoffen) kann, ist im Optionsgeschäft auch die Gewinnmöglichkeit bei fallenden oder stagnierenden Kursen möglich. Optionsgeschäfte bieten sich an für
– die Absicherung von Risiken auf Grund einer entsprechenden Direktanlage,
– hohe Gewinnmöglichkeiten bei geringerem Kapitaleinsatz als bei der Direktanlage,
– die Spekulation auf fallende Kurse,
– Ausnutzung von Marktbewegungen durch die Verbindung von mehreren Optionsgeschäften miteinander.

Anlagegrundsätze: Im engeren Sinne erwirbt der Käufer bei einem Optionsgeschäft (Optionsnehmer) vom Verkäufer der Option (Optionsgeber oder Stillhalter) gegen Bezahlung einer Prämie das Recht, eine bestimmte Anzahl zum Optionshandel zugelassener Basiswerte am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option (möglich bei EUREX-Optionen) zum vereinbarten Basispreis entweder vom Verkäufer der Option zu kaufen (Kaufoption oder Call) oder an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption oder Put).
Diesem Recht des Optionskäufers steht die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübt. Ist die effektive Abnahme oder Lieferung des Basiswerts auf Grund der Natur der Sache (z.B. Indizes) oder auf Grund der Handelsbedingungen (z.B. bei EUREX-Optionen auf Namensaktien oder Kurzfristzinsen) ausgeschlossen, besteht die Verpflichtung des Optionsgebers bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer in Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und Tageskurs des Basiswertes (Barausgleich oder Cash-Settlement).

Beispiel: Ein Anleger ist der Auffassung, dass der Kurs seiner Aktien bei derzeit 300 € in nächster Zeit rapide ansteigen wird.

Wenn er 50 Aktien erwirbt, erfordert das einen Kapitaleinsatz von (50 x 300 €) 15.000 €

Erwirbt er durch eine Kaufoption (Mindestabschluss 50 Aktien) das Recht, Aktien zum Basiskurs von 300 € zu fordern, zahlt er eine (angenommene) Prämie von 10 € pro Aktie.
Der Kapitaleinsatz beträgt (10 € x 50)  500 €

Steigt die Aktie auf 350 €, ergibt sich mit der Option ein Gewinn (50 € – 10 € Prämie x 50 Stück) von 2.000 €,
bezogen auf den Kapitaleinsatz errechnet sich eine Rendite in Höhe von 400 %

Beim Direkterwerb ergibt sich ein Gewinn von (50 € x 50) 2.500 €
sowie eine Rendite bezogen auf den Kapitaleinsatz in Höhe von  16,6 %

Fällt die Aktie auf 250 €, ist die Option wertlos und der gesamte Kapitaleinsatz verloren, der Verlust beträgt –100 %
Beim Erwerb der Aktie wären (50 x 50 €) 2.500 € verloren, die Rendite beträgt –16,6 %
Bewegt sich die Aktie kaum, ergibt sich aus dem Aktienerwerb ein Nullsummenspiel und bei der Option i.d.R. ein Totalverlust.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 375 entnommen.

Hinweis: Auf Grund des BFH-Beschlusses sieht sich das BMF (Schreiben vom 31.3.2006, IV A 7 - S 0623 - 6/06) veranlasst, keine Aussetzung der Vollziehung mehr vor Jahre vor 1997 zu gewähren. Das gleiche gilt übrigens auch für Zeiträume ab 1999.

 

Quelle: FG Münster - Urteil vom 07.12.05