Steuerberatung -

Zahlung von gegen den Arbeitnehmer festgesetzter Geldbuße durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber eine Geldbuße, die gegen den Arbeitnehmer persönlich wegen in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zum Vorteil des Arbeitgebers begangener Verstöße festgesetzt wurde, so ist diese Übernahme als Arbeitslohn anzusehen.

Dieser Vorteil ist dem Arbeitnehmer im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zugeflossen.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur aufgrund des Dienstverhältnisses eingeräumt wird. Zudem müssen die Einnahmen als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen sein, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Die Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer festgesetzten Geldbuße stellt beim Arbeitnehmer Einnahmen dar, denn der Arbeitgeber hat im abgekürzten Zahlungsweg für den Arbeitnehmer die Geldzahlungen erbracht und ihn hierdurch bereichert. Seine Leistungsfähigkeit wurde gesteigert, indem er die gegen ihn als dem Beschuldigten im Ordnungswidrigkeits- bzw. im Strafverfahren festgesetzte Geldbuße, die er aus eigenem Vermögen zu entrichten gehabt hätte, durch die Übernahme und Zahlung des Arbeitgebers als eigene Aufwendung in gleicher Höhe erspart hat.

Urteil des FG Bremen vom 06.10.2005 (1 K 55/03)

Quelle: FG Bremen - Urteil vom 06.10.05