Steuerberatung -

Zeitpunkt des Beginns der Rechtsbehelfsfrist bei Zustellung eines Steuerbescheids per Post

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die Frist für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beginnt, wenn die Zustellung des Bescheids durch die Post erfolgt. Im Streitfall war der Bescheid an einem Samstag in den Briefkasten eines Unternehmens geworfen worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Finanzgerichts entschied der BFH, dass Fristbeginn nicht der folgende Montag, sondern der Samstag war, obwohl in dem Unternehmen am Samstag nicht gearbeitet und auch der Briefkasten nicht geleert wurde.

Nach dem Urteil des BFH kommt es für die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach § 122 Abs.2 Nr.1 AO nicht darauf an, wann das Unternehmen Kenntnis erlangt hat. Es genügt vielmehr, dass nach den allgemeinen Gepflogenheiten von ihm Kenntnis erwartet werden kann. Das wiederum ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt wurde, wofür ein Einwurf in den Briefkasten des Empfängers ausreicht. Dies gilt nach der Entscheidung des BFH auch dann, wenn die Postsendung mit dem Steuerbescheid an einem Samstag in den Briefkasten des Unternehmens eingeworfen wird und in dem betreffenden Unternehmen samstags werde gearbeitet noch der Briefkasten geleert zu werden pflegt. Anderenfalls würde es zu einer unterschiedlichen Behandlung von privatem und betrieblichem Bereich kommen. Das wiederum hätte Unsicherheiten und Erschwernisse bei der Bestimmung der Rechtsbehelfsfrist zur Folge. Für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist ist somit regelmäßig der Tag des Einwurfs maßgeblich; eine Verschiebung des Fristbeginns auf einen nachfolgenden Tag sieht das Gesetz nicht vor.

BFH-Urteil vom 09.11.2005 (I R 111/04)

Quelle: BFH - Urteil vom 09.11.05