Steuerberatung -

Zur Verfassungsmäßigkeit von Arbeitgeber-Beiträgen für geringfügig Beschäftigte

Anleser Das Bundessozialgericht hat am 25.01.2006 (B 12 KR 27/04 R) entschieden, dass die Erhebung des Pauschalbeitrages für alle versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen verfassungsgemäß ist.

Wird eine Beschäftigung mit einem Einkommen von bis zu 400 € ausgeübt, ist diese Beschäftigung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeträge für diese Beschäftigungen zu zahlen: Diese betragen bei ,haushaltsnahen Dienstleistungen" 12 % (5 % KV, 5 % RV, 2 % Lohnsteuer), bei den übrigen Beschäftigungen 25 % (11 % KV, 12 % RV, 2 % Lohnsteuer) des Arbeitsverdienstes.

Im entschiedenen Streitfall hat ein Arbeitgeber gegen diese Regelung geklagt. Der von ihm beschäftigte Arbeitnehmer hat die geringfügige Beschäftigung neben seiner Hauptbeschäftigung ausgeübt, worin das hierin erzielte Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Allein deshalb war er schon in jeder anderen Beschäftigung versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit würde er auch dann nicht verlieren, wenn er in der zweiten Beschäftigung die Grenzen der Geringfügigkeit überschreiten würde.

Die Klägerin berief sich darauf, dass sie zu Unrecht zur Beitragszahlung verpflichtet sei. Anders als bei Arbeitgebern mit Arbeitnehmern, bei denen das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Versicherungspflicht führe, bestünde bei ihren Arbeitnehmern diese Möglichkeit nicht. Für das Entstehen der Beitragspflicht sei es unerheblich, dass der geringfügig Beschäftigte schon in seiner Hauptbeschäftigung versicherungsfrei sei.

BSG-Urteil vom 25.01.2006 (B 12 KR 27/04 R)

Quelle: BSG - Urteil vom 25.01.06