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Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren

Den richtigen Gerichtsstand für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu finden ist nicht immer leicht.

Der EuGH hat am 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-341/04 entschieden, dass grundsätzlich das Gericht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig ist.

Bei einer Schuldnergesellschaft wird vermutet, dass dies der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist. Dies gelte auch, wenn die wirtschaftlichen Entscheidungen der Gesellschaft durch die Muttergesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kontrolliert werden oder kontrolliert werden können.

Die Entscheidung eines Gerichts, das Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen, müsse in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, und zwar sobald sie im Staat der Verfahrensöffnung wirksam sei (Prioritätsregel). Dabei müssten die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens definiert der EuGH gemäß der Insolvenzverordnung 1346/2000 als „die von dem Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassene Entscheidung, ein in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenes Verfahren zu eröffnen, die den Vermögensbeschlag des Schuldners zur Folge hat und durch die ein Verwalter bestellt wird“.

Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat verweigern kann, wenn die Eröffnungsentscheidung unter offensichtlichem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergangen ist.

Quelle: EuGH - Urteil vom 11.05.06