Steuerfachangestellte -

Viele Büroangestellte verderben den Fristenkalender

Die Büroorganisation für die Notierung von Fristen erfordert eine klare Aufgabenverteilung innerhalb der Kanzlei.

Der Kläger hatte wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Dies wurde wegen Organisationsverschuldens des Klägers abgelehnt.

Nach Darstellung des Klägers beruht die Versäumung der Frist für die Berufungseinlegung darauf, dass die ordnungsgemäß im Fristenkalender seines Anwalts notierte Frist bereits gestrichen war, als der Anwalt den Kalender gemeinsam mit seiner Sekretärin auf die am folgenden Tage anstehenden Termine und ablaufenden Fristen überprüfte.

Wer die Streichung der Frist vorgenommen hat, kann nicht mehr geklärt werden. In Betracht hierfür kommen sowohl die Sekretärin des Anwalts als auch eine Auszubildende im dritten Lehrjahr.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt anwaltliches Organisationsverschulden vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden.

Quelle: BGH - Beschluss vom 06.02.06