Steuerfachangestellte -

Vorsicht bei Sozialversicherungsbeiträgen!

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuerprüfer und die zuständigen Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger überprüfen deshalb verstärkt die Fälle, in denen die GmbH für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch Leistungen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung übernimmt.

Führt z.B. eine GmbH den anteiligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, unterliegen diese Leistungen der Lohnsteuer. Denn bei diesem Personenkreis liegt arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn vor, sodass die GmbH gesetzlich auch nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen verpflichtet ist. In diesen Fällen könnten diese Leistungen der „Arbeitgeber-GmbH“ verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Hinweis:
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts. Danach ist der selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH rentenversicherungspflichtig, wenn er einzig für diese GmbH tätig wird und keine Arbeitnehmer beschäftigt. Noch nicht endgültig geklärt ist, ob Beiträge auch rückwirkend nachgefordert werden. Mit einer Entscheidung hierüber ist nach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund voraussichtlich Anfang April zu rechnen. Sollten regionale Rentenversicherungsträger dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Beitragsnachforderungen erheben, wird angeraten, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einzulegen.

Quelle: OFD Rheinland - Verfügung vom 16.01.06