Thesaurierungsbegünstigung: Die Begünstigung nicht entnommener Gewinne - wir klären Sie auf!

§ 34a Abs. 2 EStG definiert als nicht entnommenen Gewinn eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Für die Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne hat der Steuerpflichtige das Wahlrecht der begünstigten Besteuerung.

Alles zu diesem Wahlrecht finden Sie hier übersichtlich dargestellt. Außerdem haben wir für Sie einige praxisnahe Fallbeispiele mit Lösungsvorschlägen rund um das Thema Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne zusammengestellt. 

Der Antrag auf Begünstigung - das müssen Sie wissen

Welche Voraussetzungen muss ein Antrag auf Begünstigung erfüllen? In diesem Fachbeitrag finden Sie die wichtigsten Informationen zu diesem Thema von uns übersichtlich zusammengefasst.

Die Begünstigung erfolgt auf Antrag getrennt für jeden Betrieb und/oder Anteil an einer Personengesellschaft und gesondert mit der Einkommensteuererklärung. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen unter Hinweis auf die Absicht einer Thesaurierung ist nicht zulässig.

Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum widerrufen oder geändert werden. Bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften kann ein Antrag auf Begünstigung der nicht entnommenen Gewinnanteile nur auf Ebene der Obergesellschaft gestellt werden.

 

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Thesaurierungssteuersatz - Praxisbeispiel

Der Thesaurierungssteuersatz beträgt einheitlich 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Der persönliche (progressive) Steuersatz ist unbeachtlich.

Ein zielorientiertes Praxisbeispiel verdeutlicht diesen Vorgang.

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Der begünstigte Gewinn

Begünstigt ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzgl. des Saldos aus personenbezogen ermittelten Entnahmen und Einlagen. Dabei ist der Gewinnanteil aufgrund additiver Gewinnermittlung aus Gesamthandsbilanz, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz zu bestimmen.

Die Fortschreibung positiver Ergänzungsbilanzen verringert den Gewinn und die Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen erhöht den Gewinn und beeinflusst so auch den nicht entnommenen Gewinn und dessen Begünstigung bei entsprechendem Antrag.Der Anteil am Gesamthandsgewinn ist nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestimmen.

Unmaßgeblich ist, ob der Anteil am Gesamthandsgewinn auf einem Eigenkapitalkonto thesauriert wurde (sog. nicht entnahmefähiger Gewinn) oder ob der Gewinnanteil zur Auszahlung gefordert werden kann und deshalb als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter in der Gesamthandsbilanz passiviert wurde.

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Grundsätze für den Gebrauch der nicht entnommenen Gewinne

Soweit auf Antrag von der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne Gebrauch gemacht wird, sind bestimmte, wichtige Grundsätze maßgebend.

Der nicht entnommene Gewinn ist im Veranlagungszeitraum, für den die begünstigte Besteuerung beantragt wird, Teil der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG. 

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Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung einer Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 EStG bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG für das Jahr 2012 vom 22.12.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.12.2015 werden aufgehoben. [...]
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