Was passiert nach dem Brexit im Umwandlungssteuerrecht? Auf diese Punkte müssen Sie acht geben

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Der Inhalt auf dieser Seite:

1. Anwendung des Umwandlungsteuergesetzes mit Blick auf den Brexit

2. Was passiert nach dem Brexit mit dem Thema „Sperrfristbehaftete Anteile“?

 

1. Anwendung des Umwandlungsteuergesetzes mit Blick auf den Brexit

Durch das Umwandlungsteuergesetz (folgend: UmwStG) können Restrukturierungen von Unternehmen zu Buchwerten vollzogen werden. Gäbe es diese Sonderregelungen nicht, könnte z.B. eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften einen steuerpflichtigen Veräußerungstatbestand auslösen.

Auf Umwandlungsvorgänge mit Auslandsbezug ist das UmwStG nur dann anwendbar, wenn daran Rechtsträger beteiligt sind, die nach Vorschriften eines EU/EWR-Staats gegründet worden sind und die ihren Sitz oder Geschäftsleitung in einem solchen Staat haben.

2. Was passiert nach dem Brexit mit dem Thema „Sperrfristbehaftete Anteile“?

Ein möglicher Problemfall in Bezug auf den Brexit besteht bei Einbringungen nach § 20 UmwStG. Bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen kann die Übernehmerin das eingebrachte Betriebsvermögen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 S. 2 UmwStG mit dem Buchwert ansetzen.

Die erhaltenen Anteile unterliegen einer siebenjährigen Sperrfrist bezüglich der Weiterveräußerung. Der Verstoß hiergegen führt zur zeitanteiligen Nachversteuerung eines sog. Einbringungsgewinns I.

Werden Anteile durch eine nicht von § 8 Absatz 2 KStG begünstigte Person im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs unter dem gemeinen Wert eingebracht und durch die Übernehmerin innerhalb der Sperrfrist veräußert, folgt aus § 22 Absatz 2 S. 1 UmwStG eine rückwirkende Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II.

Außer bei einer Veräußerung treten die entsprechenden Rechtsfolgen aber auch dann ein, die übernehmende Gesellschaft bzw. der Einbringende innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllen.

Danach muss die übernehmende oder die einbringende Gesellschaft im Rahmen einer Einbringung nach dem Gesellschaftsrecht eines EU- oder EWR-Staates gegründet worden sein und ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staates haben. Handelt es sich beim Einbringenden um eine um natürliche Personen handelt, muss sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat befinden.

Nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz führt der EU-Austritt Großbritanniens im Ergebnis nicht dazu führen, dass ein Einbringungsgewinn I oder II ausgelöst wird. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, dies wären z.B. Verschmelzungen, Spaltungen oder Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), muss der Umwandlungsbeschluss vor dem Austrittsstichtag am 01.01.2021 erfolgt sein, damit negative steuerliche Wirkungen vermieden werden.

Bei Einbringungen außerhalb des UmwG muss der Einbringungsvertrag ebenfalls vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU geschlossen worden sein.

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