Der Brexit und die Umsatzsteuer - Bye, bye, innergemeinschaftliche Lieferung, Reverse Charge & Co.?

Jetzt gratis downloaden: Spezialreport Brexit 2021 – So schützen Sie Ihre Mandanten!

 

Der Inhalt auf dieser Seite:

» NEU – Brexit Umsatzsteuer 2021: Was gilt aktuell nach dem Deal? Das BMF hat mit Schreiben vom 10.12.2020 (III C 1 – S 7050/19/10001 :002) zum Brexit Stellung genommen. Hier die neuen Regeln um Überblick!

1. Wegfall von Reverse Charge und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem Brexit

2. Änderungen bei Dienstleistungen

3. Vereinfachungsregel bei Dreiecksgeschäften nicht mehr anwendbar

4. Verbringenstatbestände nach dem Brexit

5. Zusammenfassende Meldung und Instrastat

6. Vorsteuervergütungsverfahren

7. » EXKURS: Formale Zollverpflichtungen und praktische Aspekte des Brexits in der Rechnungslegung – jetzt hier komplett lesen in unserem kostenlosen Spezialreport Brexit!

 

1. Wegfall von Reverse Charge und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem Brexit

Durch die europarechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sämtliche Formen von Zöllen oder ähnlichen Maßnahmen, die den freien Dienstleistungs- und Güterverkehr einschränken, zu unterlassen. Hierzu zählt auch die Umsatzsteuer.

Nach Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL sind unternehmerische Warenlieferungen von einem Staat der EU in einen anderen für den Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit.

Das bekannte System der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei gleichzeitigem Abzug der hierfür geschuldeten Steuer entsprechend einer Vorsteuer über die sog. Reverse Charge hat die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Güterströme im Fokus und nicht die Generierung von Besteuerungspotenzial.

Großbritannien ist nun seit dem 01.01.2021 nicht mehr an die harmonisierenden Regelungen der MwStSystRL gebunden. Das europäische Umsatzsteuerrecht und das britische können sich demnach mit der Zeit auseinanderentwickeln. Großbritannien ist nun frei, z.B. eigene Befreiungstatbestände einführen oder abschaffen, Mehrwertsteuersätze beliebig festsetzen oder auch Ortsbestimmungen frei definieren.

Denkbar wäre auch eine fundamentale Umgestaltung des britischen Umsatzsteuer- systems im Rahmen einer „Goods & Service“-Tax. Ein solches System ist z.B. im amerikanischen Raum verbreitet.

Hinweis: Nach derzeitigem Stand beträgt der Regelsteuersatz in Großbritannien 20% und der ermäßigte Steuersatz 5%, soweit es sich nicht um insgesamt steuerfreie Vorgänge handelt.Der ermäßigte Steuersatz wird z.B. auf Heizöl und Stromlieferungen angewendet. Steuerfrei sind insbesondere viele Nahrungsmittel, bestimmte Medikamente sowie Bücher und Zeitschriften.

Aus deutscher Perspektive bzw. aus Sicht eines EU-Unternehmens wird nach einem harten Brexit eine ehemals nach § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Großbritannien zu einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG.

Zwar gilt auch für diese eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 1a UStG, jedoch sind ggf. die Nachweisanforderungen zur Erlangung der Steuerbefreiung strenger. Diese sind in den §§ 9 bis 11 UStDV geregelt, insbesondere ist die Einholung und Aufbewahrung eines Ausgangsvermerks im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS notwendig.

Auf britischer Seite ist es dann auch möglich, dass, neben ggf. wieder zulässigen Zöllen, auch eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Entsprechendes gilt dann auch für Lieferungen von Großbritannien nach Deutschland. Ein im Ergebnis steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG für einen deutschen Empfänger der britischen Warenlieferung ist ohne den Überbau der EU-Regelungen nicht mehr möglich. Es gilt grundsätzlich die deutsche Einfuhrumsatzsteuer.

Lieferungen über den Jahreswechsel 2020/2021

Bei Lieferungen über den Jahreswechsel 2020/2021 gilt, dass eine Lieferung, die vor dem 01.01.2021 an den jeweiligen Abnehmer beginnt, noch als eine innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln ist. Entsprechendes gilt auch für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs für Lieferungen, deren Weg vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst ab dem 01.01.2021 ihr Ziel in der EU bzw. in Großbritannien erreicht hat.

Internationaler Versandhandel

Nach den Regelungen des § 3c UStG verlagert sich der Ort der Lieferung im internationalen Versandhandel, insbesondere bei Lieferungen an Privatpersonen, an den Ort des Empfängers. Es gelten außerdem bestimmte Lieferschwellen bis zu deren Überschreitung diese Regelung nicht angewandt wird. Die umsatzsteuerliche Versandhandelsregelung mit ihren Lieferschwellen ist innerhalb der EU harmonisiert, auch wenn die Staaten unterschiedliche Schwellen festgesetzt haben.

Nach einem Austritt von Großbritannien aus der EU ist die Regelung des § 3c UStG nicht mehr anwendbar, die Lieferungen an Privatpersonen werden als Ausfuhrlieferungen angesehen.

Sonderregelungen für Kleinsendungen nach Großbritannien

Für ausländische Versandhandelsunternehmen (insbesondere Onlinehändler, Onlinemarktplätze) die bereits aufgrund der bisher geltenden Regelungen zur britischen Umsatzsteuer registriert sind, kann die bestehende umsatzsteuerliche Registrierung auch für die neuen Regelungen erhalten bleiben. Bei Kleinsendungen gelten folgenden Regelungen:

Ausländischer Unternehmer liefert an britische Verbraucher

  • Keine umsatzsteuerfreie Lieferung möglich, es gelten die Regeln einer Inlandslieferung, es ist eine Registrierung erforderlich.
  • Unter einem Wert von GBP 135 wird keine Einfuhrumsatzsteuer bei der Verzollung erhoben.

Ausländischer Unternehmer liefert an britischen Unternehmer

  • Eine umsatzsteuerfreie Lieferung ist möglich, wenn bei einem Warenwert von unter 135 GBP.
  • Der Käufer muss seine britische Umsatzsteuer-Registriernummer angeben und führt im Rahmen eines Reverse-Verfahrens die britische Umsatzsteuer ab.
  • Der Lieferant weist in seiner Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren hin.

2. Änderungen bei Dienstleistungen

Zumindest aus deutscher Sicht verlagert sich bei einer sonstigen Leistung eines deutschen Unternehmens an einen unternehmerischen Kunden in Großbritannien nach dem Regelfall des § 3a Abs. 2 UStG nach wie vor an den Sitz des Leistungsempfängers und ist in Deutschland nicht steuerbar.

Die Unternehmereigenschaft eines in Großbritannien ansässigen Unternehmens kann ab dem 01.01.2021 nicht mehr anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen werden sondern z.B. durch eine Bestätigung der britischen Finanzbehörden. Insoweit verhält es sich nicht anders wie mit anderen Drittstaatsunternehmen. Welche steuerlichen Pflichten Großbritannien genau vorsieht und ob ggf. Registrierungen erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Hinweis:

Informationen zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Großbritannien: www.gov.uk/vat-registration/how-to-register

Auch greifen Sondertatbestände nach § 3a Abs. 4 UStG greifen, wenn die entsprechenden Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in Großbritannien ausgeführt werden. Dies führt dazu, dass der Ort der sonstigen Leistung sich vom Sitzort des Leistungsempfängers zum Ort des Leistungsempfängers nach Großbritannien verlagert. Dies gilt z.B. für folgende Dienstleistungen:

  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
  • Dienstleistungen im PR- und Werbebereich
  • die Leistungen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfer,
  • Leistungen der Datenverarbeitung,
  • die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel

Sind deutsche Unternehmer Empfänger sonstiger Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall beim Empfängerortprinzip und damit bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Sonstige Leistungen über den Jahreswechsel 2020/2021

Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) eines Unternehmens der EU an ein Unternehmen in Großbritannien oder umgekehrt vor dem 01.01.2021 und wird die Leistung erst nach dem 31.12.2020 vollendet, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.

Sonderfall Nordirland

Eine Besonderheit bildet innerhalb von Großbritannien die Region Nordirland. Dieses Gebiet wird auch nach dem 31.12.2020 für umsatzsteuerliche Zwecke als zum Gemeinschaftsgebiet gehörend behandelt. Es gelten also die bisherigen Regelungen hinsichtlich der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs weiter.  Innerhalb von Großbritannien sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung.

Aus praktischer Sicht kommt es also bei einer Adresse in Großbritannien darauf an, ob diese im Sondergebiet Nordirland liegt oder im restlichen Teil des Landes. Das Postleitzahlgebiet Nordirland ist hierbei mit der Kombination „BT“ gekennzeichnet.

3. Vereinfachungsregel bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nicht mehr anwendbar

Das umsatzsteuerliche, internationale Reihengeschäft gehört sicherlich zu den anspruchsvolleren Gebieten im grenzüberschreitenden Umsatzsteuerrecht.

Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand der Lieferung vom Warenweg her direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Ein Streitpunkt ist hierbei die Zuordnung der sog. „bewegten Lieferung“ innerhalb der Lieferkette. Nur diese Lieferung kann im Ergebnis eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bzw. eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Im Rahmen eines Reihengeschäfts kann es erforderlich werden, dass Lieferer sich in einem anderen Staat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen, weil dort eine steuerpflichtige Inlandslieferung ausgeführt wird.

Durch die Vereinfachungen des innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG; Abschn. 25b.1 Abs. 1ff. UStAE) können eine Steuerpflicht für den mittleren Unternehmer in der Lieferkette und die daran anschließende Registrierungspflichten verhindert werden. Sein innergemeinschaftlicher Erwerb gilt dann als besteuert. Damit die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts erfüllt sind, müssen die Teilnehmer insbesondere Unternehmen aus EU-Staaten sein, die in verschiedenen EU-Staaten zur Umsatzsteuer erfasst sind. Ab dem 01.01.2021 sind die Vereinfachungsregelungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nicht mehr anwendbar.

4. Verbringenstatbestände nach dem Brexit

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (Großbritannien als sog. Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet. Der Unternehmer erbringt eine innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst.

Dieser Vorgang ist, wenn der Gegenstand von der EU nach Großbritannien oder umgekehrt gelangt, ab dem 01.01.2021 jeweils als Ausfuhrlieferung anzusehen und löst je nach Lieferrichtung Registrierungspflichten in Großbritannien für EU-Unternehmen oder eben für britische Unternehmen Registrierungspflichten aus.

5. Zusammenfassende Meldung und Instrastat

Wenn Großbritannien kein Teil der EU mehr sein wird, entfällt auch die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dienstleistungen nach § 18a UStG. Auch die Abgabe der Intrastat-Meldungen wird obsolet.

6. Vorsteuervergütungsverfahren

Durch das Vorsteuervergütungsverfahren wird es einem ausländischen Unternehmer ermöglicht, sich die von einem Unternehmer in einem anderen Staat in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen, auch wenn er im anderen Staat nicht für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmer aus Drittstaaten.

Für britische Unternehmen wird es jedoch nach einem EU-Austritt etwas schwieriger sich gezahlte deutsche Umsatzsteuer erstatten zu lassen: Für die Erstattungsanträge von EU-Unternehmen gilt als Frist für die Einreichung der Erstattungsanträge der 30.09. des jeweiligen Folgejahres. Da ein britisches Unternehmen nach dem Ausstieg als Drittstaatunternehmen anzusehen ist, gilt für Erstattungsanträge die kürzere Frist zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres, also lediglich nur noch sechs Monate. Außerdem gelten für Erstattungsanträge durch Drittlandsunternehmen höhere Mindesterstattungsbeträge (nach § 61a Abs. 3 UStDV mindestens 1.000 €) sowie der Ausschluss der Vorsteuererstattung auf den Bezug von Kraftstoff.

Bei Vorsteuerbeträgen, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind Anträge auf Erstattung von Beträgen, die vor dem 01.01. 2021 im Jahr 2020 von einem in Großbritannien ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer in Großbritannien gezahlt wurde, bis zum 31. März 2021 zu stellen. Bis zum diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen für EU-Unternehmen weiter.

Für die Zeit nach dem 31.3.2021 wird das Bundeszentralamt für Steuern über neue Bestimmungen informieren.

7. Formale Zollverpflichtungen und praktische Aspekte des Brexits in der Rechnungslegung

Ab dem 01.01.2021 gibt es im Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien Zollabfertigungen, da Großbritannien die Zollunion der EU verlassen hat. Es fällt grundsätzlich ... » Jetzt hier weiterlesen im Spezialreport Brexit.

So schützen Sie Ihre Mandanten!

Nach dem Deal: Alle relevanten steuer- und gesellschaftsrechtlichen Problemfelder beim Brexit – und wie Sie Ihre Mandanten vor wirtschaftlichen Schäden bewahren.

PLUS CHECKLISTE: An diese Themen sollten Sie beim Brexit jetzt denken.

» Aktueller Stand 2021 - Jetzt gratis anfordern

Empfehlungen der Redaktion

 

Online stets zur Hand: Lexikon und interaktiver Falllöser für Ihre Umsatzsteuer-Praxis. Das perfekte Duo zur Bearbeitung aller Fragen rund um das Umsatzsteuerrecht gibt es  jetzt auch online!

19,95 € mtl. zzgl. USt
 

Sichern Sie sich das bewährte Fachbuch in der umfassend überarbeiteten und erweiterten zweiten Auflage. Neu enthalten sind u.a. Erläuterungen zur Grunderwerbsteuerreform, zum KöMoG, zum Mehrwertsteuerpaket zu Status und Haftung des GmbH-Geschäftsführers, sowie eine umfassende überarbeitete Darstellung der Beratungsschwerpunkte in Organschaftsfällen.

 

169,00 € pro Stk. zzgl. Versand und USt