Welche Steuervergünstigungen fallen duch den Brexit weg? Und wie können Sie darauf reagieren?

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Der Inhalt auf dieser Seite:

1. Mutter-Tochter-Richtlinie nach Brexit nicht mehr anwendbar – Quellensteuer auf Dividenden

2. Zins- und Lizenzgebühren nach dem Brexit

3. Steuervergünstigungen dank fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht? Auch hier sorgt der Brexit für Probleme

4. » EXKURS: Brexit und die Entstrickung von Wirtschftsgütern – jetzt hier komplett lesen in unserem kostenlosen Spezialreport Brexit!

 

Wegfall von Steuererleichterungen durch EU-Richtlinien: Neben der MwStSystRL im Bereich der Umsatzsteuer sind auch Steuererleichterungen im Bereich der Ertragsteuern über EU-Richtlinien geregelt, die von den Staaten in nationales Recht umgesetzt wurden.

Mit dem Ende der Übergangsphase sind entsprechende EU-Richtlinien nun im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr anwendbar. Nach einem Austritt von Großbritannien aus der EU sind diese Richtlinien nicht mehr anwendbar. In diesem Fall greift dann das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien (DBA-UK) ein.

Durch dieses können zwar einige nachteilige steuerliche Wirkungen durch den Wegfall der EU-Richtlinien kompensiert werden, jedoch nicht alle. Es kann zu Doppelbesteuerungen kommen.

1. Mutter-Tochter-Richtlinie nach Brexit nicht mehr anwendbar – Quellensteuer auf Dividenden

Durch die EU- Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU, v. 30.11.2011, ABl EU 2011 Nr. L 345, folgend MTR) ist innerhalb der EU eine Entlastung von Kapitalertragsteuern und ähnlichen Quellensteuern auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen vorgesehen, die einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft zufließen oder einer dort belegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Wirkung der MTR greift bereits bei einer Beteiligung von 10% und einer Mindesthaltedauer, in Deutschland wurde die Regelung über § 43b EStG umgesetzt. Die Entlastung vom deutschen Kapitalertragsteuerabzug für eine britische Muttergesellschaft konnte bisher entweder durch eine nachträgliche Erstattung oder eine Freistellung mittels einer entsprechenden Bescheinigung erreicht werden.

Durch den Austritt von Großbritannien aus der EU zum 01.01.2021 sind die Regelungen der MTR nicht mehr anwendbar. Bei Ausschüttungen sowohl einer britischen Tochtergesellschaft nach Deutschland als auch im Fall der Ausschüttung einer deutschen Tochtergesellschaft zu einer Britischen Muttergesellschaft gelten dann die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Großbritannien (DBA-UK) sozusagen als Auffangregelung. Eine komplette Steuerfreistellung ist jedoch in diesem Fall nicht mehr möglich, die Dividenden führen zu einer Doppelbesteuerung.

Der abkommensrechtliche Quellensteuersatz für unmittelbare Beteiligungen von mindestens 10 % beträgt nach Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA-UK 5 % des Dividendenbetrags. Diese Steuer im jeweiligen Sitzstaat der dividendenzahlenden Gesellschaft kann auch nicht steuermindernd angerechnet werden. Demnach fällt die Nettodividende von Tochtergesellschaften aus Großbritannien nach Deutschland regelmäßig geringer aus.

Außerdem können die EU-Staaten und Großbritannien wie auch bereits jetzt für die Freistellung jeweils weitere formale Anforderungen stellen, etwa Ansässigkeitsbescheinigungen von Empfängerstaat oder Angaben zur wirtschaftlichen Substanz des Vergütungsempfängers. Ggf. sind entsprechende Freistellungsbescheinigungen neu zu beantragen, da diese sich jetzt nicht mehr nach EU-Richtlinie sondern nach DBA richten.

2. Zins- und Lizenzgebühren Brexit

Die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003, ABl EU 2003 Nr. L 157 S. 38) enthält eine Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten. Hier ist insbesondere eine Mindestbeteiligungsquote von 25% Voraussetzung.

Quellensteuern auf Lizenzgebühren werden nach deutschem Recht gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG z.B. für die zeitlich begrenzte Überlassung von Softwarelizenzen erhoben. Der Schuldner der Vergütung ist bei diesem System verpflichtet, einen Betrag von 15% der Vergütung vom Rechnungsbetrag einzubehalten und abzuführen, wenn das leistende ausländische Unternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Eine nachträgliche Erstattung ist aber möglich.

Mit dem Austritt entfällt sowohl Freistellung als auch Erstattung nach der EU-Richtlinie. Nach Art. 12 DBA-UK können Lizenzgebühren jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in welchem der sog. Nutzungsberechtigte, also üblicherweise der Empfänger der Gebühren ansässig ist. Im Ergebnis ändert sich also nichts, die Lizenzgebühren sind nach wie vor im Staat des Schuldners von der Besteuerung freigestellt. Bezüglich möglicher formeller Voraussetzungen für die Freistellung in einzelnen Staaten gilt das unter 2.1. gesagte.

3. Steuervergünstigungen dank fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht? Auch hier sorgt der Brexit für Probleme

Nach § 1a EStG können Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates ( Europäischer Wirtschaftraum, Mitglieder sind alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), die in Deutschland arbeiten und unbeschränkt steuerpflichtig sind die Vorteile der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner und die Zusammenveranlagung von Ehe- oder Lebenspartnern in Anspruch nehmen, auch wenn diese im EU-Ausland leben.

Eigentlich wäre hierfür auch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland des Ehe- bzw. Lebenspartners oder des Kindes im Ausland erforderlich, diese wird jedoch nach § 1a EStG fingiert. Nach dem Austritt ist die Anwendung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr möglich, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person zwar eine EU/EWR-Staatsangehörigkeit hätte, der geschiedene bzw. getrennte oder aktuelle Lebenspartner jedoch den Wohnsitz in Großbritannien hätte.

Großbritannien ist kein EU-Mitgliedstaat mehr und es ist und auch nach derzeitigem Stand keine Mitgliedschaft im EWR geplant ist.

Hinweis: Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht eines Staatsangehörigen Großbritanniens in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG, der weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland hat, würde auch weiterhin gelten, da es dort lediglich auf die in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte ankommt, die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen.

4. Brexit und die Entstrickung von Wirtschaftsgütern

Wird ein Wirtschaftsgut (z.B. eine Maschine oder auch ein immaterielles Wirtschaftsgut wie z.B. ein Patent) aus einem inländischen Betriebsvermögen in eine ausländische Betriebsstätte des Unternehmens überführt, kommt es grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Entnahme bzw. Veräußerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG im Fall einer inländischen Kapitalgesellschaft.

Wird das Wirtschaftsguts jedoch in eine Betriebsstätte des Unternehmens in einem anderen EU-Staat überführt, besteht die Möglichkeit der Bildung eines gewinnmindernden Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der erst in den folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Aus diese Weise kann eine sofortige Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden.

Wird das Wirtschaftsgut innerhalb seiner Nutzungsdauer, spätestens innerhalb von fünf Jahren, wieder nach Deutschland zurücktransferiert und einem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet, kann der Ausgleichsposten ohne eine Gewinnerhöhung aufgelöst werden. Grundsätzlich ist der Ausgleichsposten mit sofortiger Wirkung gewinnwirksam aufzulösen, wenn das Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit eines Mitgliedsstaats der EU ausscheidet (§ 4 Absatz 2 Nr. 2 EStG). Da Großbritannien nach dem Austritt am 01.01.2021 nicht mehr zu den EU-Staaten gehört, würde also grundsätzlich dieser Fall eintreten.

Nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz gilt jedoch für bereits vor dem EU-Austritt gebildete ... » Jetzt hier weiterlesen im Spezialreport Brexit.

 


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