Auch auf den Bereich der Erbschaft- Schenkungsteuer hat der Brexit Auswirkungen. Die weitreichenden Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG gelten nur dann, wenn des jeweilige ausländische Betriebsteil in einem Staat der EU bzw. des EWR liegt.
Auch die begünstigte Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nur dann möglich, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Staat hat. Nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU können also weder die Regelverschonung, durch die 85% des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt werden noch die Optionsverschonung, welche sogar 100% des begünstigten Vermögens freistellt, genutzt werden.
Daneben sieht § 13d ErbStG einen verminderten Wertansatz von lediglich 90% des Werts für bebaute, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke vor. Voraussetzung ist auch hier dass das Grundstück im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR.
Auch diese Vergünstigung kann nach dem Brexit nicht mehr genutzt werden. Dasselbe gilt für die steuerfreie Übertragung des Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG, auch hier ist Voraussetzung, dass das entsprechende Grundstück sich in Deutschland oder in einem Staat der EU bzw. des EWR befindet.