Diese Besonderheiten gilt es bei der Erbschaftssteuer zu beachten!

Nach dem Erbrecht in Deutschland ist die Erbschaftsteuer in der Höhe von zwei Faktoren abhängig. Zum einen von dem Verwandtschaftsgrad und zum anderen von der Höhe des Erbes. Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis, desto niedriger ist die anfallende Steuer. Jedoch steigt die Steuer mit der Höhe des Nachlasswertes. Gerade als Steuerberater, der bei Veräußerungen von Unternehmen und Unternehmensteilen beratend tätig wird, sind auch erbschaftsteuerliche Gesichtspunkte zu beachten und Sonderkonstellationen gilt es zu kennen. Aus diesem Grund gehen wir in unseren Fachbeiträgen auf Besonderheiten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer ein und stellen Ihnen dazu relevante Gerichtsentscheidungen zur Verfügung. Klicken Sie hier um weiterzulesen!

 

Das müssen Sie zur Stundung der Erbschaftsteuer wissen!

Unter bestimmten Umständen ist nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die Stundung der Erbschaftsteuer zulässig. Geregelt ist die Stundung in § 28 ErbStG und gilt für besondere Härtefälle. In unserem Beitrag gehen wir einerseits auf die Voraussetzungen der Stundung von Erbschaftsteuer ein, andererseits weisen wir auf die alte sowie neue Rechtslage hin und geben praxisnahe Beispiele zur Veranschaulichung. Klicken Sie gleich hier und lesen Sie mehr!

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Der Begriff der Erbschaftsteuer-DBA

Das Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen oder auch Erbschaftsteuer-DBA regelt Nachlässe von Erblassern und Schenkungen von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes beziehungsweise der Schenkung einen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Vertragsstaat des Doppelbesteuerungsabkommens oder beiden Staaten hatten. Dabei wird das Besteuerungsrecht an bestimmten Vermögenswerten in der Regel einem der beiden Staaten zugewiesen. Um Ihnen als Steuerberater die Materie der Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere am Beispiel der Erbschaftsteuer nahezubringen, haben wir in diesem Fachbeitrag das Wichtigste zu Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen in kompakter Form für Sie zusammengefasst. Mit einem Klick geht es weiter!

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Vor- und Nacherben bei der Erbschaftsteuer

Um die Nachfolge über mehrere Generationen zu planen, kann zivilrechtlich auf das Institut des Vorerben und Nacherben zurückgegriffen werden nach den §§ 2100 ff. BGB. Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser erreichen, dass zwei oder mehr Erben ihn nacheinander beerben. Die verschiedenen Arten der Erbeinsetzung haben nicht zuletzt erhebliche Auswirkungen, darauf, wieviel Erbschaftsteuerlast bei welchem Steuerschuldner anfallen. Damit Sie als Steuerberater auch in diesem Bereich die bestmögliche Betreuung gewährleisten können finden Sie in dem folgenden Beitrag die wichtigsten Informationen zur Vor- und Nacherbschaft und deren Auswirkungen auf das Anfallen von Erbschaftsteuer. Hierzu geben wir Ihnen hilfreiche Hinweise und anschauliche Beispiele an die Hand. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit (FG Münster - Urteil vom 30.04.2014 3 K 1915/12 Erb)

Dem Urteil des FG Münster vom 30.04.2014 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem sich die Frage stellte, ob die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit einzuordnen ist oder nicht. Welche Erwägungen das FG Münster für die Beantwortung dieser Fragestellung anstellte und zu welchem Ergebnis es dabei schlussendlich gelangte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs von Todes wegen aufgrund ausländischen Rechts (BFH - Urteil vom 04.07.2012 II R 38/10)

Der BFH hatte in seinem Urteil darüber zu befinden, ob ein auf ausländischem Recht beruhender Erwerb von Todes wegen der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen kann, die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anwendbar sind sowie, inwiefern Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet wurde, bindend sind. Wie der BFH entschied, erfahren Sie auf der nächsten Seite mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer: Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer (FG München - Gerichtsbescheid vom 18.07.2001 4 K 4507/98)

Das FG München verhielt sich in seinem Gerichtsbescheid insbesondere zur Frage des Beginns der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer. Konkret galt es zu beantworten, ob die Frist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer schon mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es prüfen kann, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht. Welche Auffassung das FG München hierbei vertrat, lesen Sie auf der Folgeseite!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts (BVerfG - Beschluss vom 07.11.2006 1 BvL 10/02)

Das BVerfG hatte hier Beschluss über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts zu fassen. Im Besonderen war fraglich, inwieweit die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt. Die Entscheidung des BVerfG finden Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer: Angabe einer falschen Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer (FG München - Urteil vom 17.05.2006 4 K 4778/04)

Das FG München hatte sich in seinem Urteil mit den steuerrechtlichen Konsequenzen einer versehentlich falsch angegebenen Steuerklasse auseinanderzusetzen. Fraglich war, ob eine Änderung der Steuerklasse gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu seinen Gunsten nach Bestandskraft ausgeschlossen ist und inwiefern gegebenenfalls eine Berichtigung gemäß § 129 AO in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige aus Versehen ein falsches Verwandtschaftsverhältnis in seiner Erbschaftsteuererklärung angibt. Mit einem Klick geht es weiter zur Entscheidung des FG München!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines formunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses (BFH - Urteil vom 28.03.2007 II R 25/05)

Gegenstand dieses Urteils des BFH war die Fragestellung, ob die Erbschaftsteuer – gegebenenfalls auch rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers entsteht oder erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses, wenn der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers anerkennen und beachten und sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis ausführen. Zu welchem Ergebnis der BFH kam und auf welche Erwägungen er sein Urteil stützt, lesen Sie auf der nächsten Seite in unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer“. Klicken Sie hier!

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