Sachbezüge: Neue Vorschriften der neuen Freigrenze ab 2022 – Darauf sollten Sie als Steuerberater achten!

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Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, welche dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bringen gelten im Steuerrecht grundsätzlich als Sachbezug. Um einen geldwerten Vorteil handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer durch die Zuwendung des Arbeitgebers eine Leistung (Ware oder Dienstleistung) verbilligt oder kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommt.

Freigrenze ab 2022

Seit dem 01. Januar 2022 liegt die Freigrenze von Sachbezügen bei 50€ statt bei 44€. An die neue Freigrenze sind jedoch Voraussetzungen gebunden. Vorab lässt sich feststellen, dass der komplette Gegenwert einer Sachzuwendung versteuert werden muss, falls die Freigrenze überschritten wird.

Vorschriften bezüglich der Sachbezüge

Als Sachbezug regelt das BMF in seinem Schreiben vom 13.04.2021 grundsätzlich zweckgebundene Gutscheine, wie Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen sowie entsprechende Geldkarten.

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die Sachbezugsfreigrenze fallen, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn ausgestellt werden.

Voraussetzung ist weiterhin, dass Gutscheine oder Geldkarten einzig zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Weiterhin müssen Geldkarten und Gutscheine die Regelungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Das ZAG kategorisiert Gutscheine und Geldkarten als Sachbezüge, welche für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland gelten oder Geldkarten und Gutscheine, welche sich auf eine limitierte Produktpalette beziehen oder solche, die sich auf limitierte Akzeptanzstellen begrenzen.

Gutscheine oder Geldkarten, welche als Sachbezug der Kategorie soziale oder steuerliche Zwecke im Inland gelten, sind zum Beispiel:

  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen – einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG
  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. Digitale Essensmarken)

Gutscheine und Geldkarten, welche sich auf eine limitierte Produktpalette beziehen und somit ein Sachbezug sind, sind laut BMF-Schreiben beispielsweise:

  • Auf den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen beschränkt,
  • Auf Kraftstoff, Ladestrom beziehungsweise „Alles was das Auto bewegt“ begrenzt,
  • Auf Fitnessleistungen wie zum Beispiel den Besuch der Traingsstätte und zum Bezug der dort angebotenen Leistungen beschränkt,
  • Auf Streamingdienste für Film und Musik begrenzt,
  • Auf Zeitungen und Zeitschriften einschließlich Downloads beschränkt,
  • Auf die Behandlung einer Person in Form von Hautpflege etc. (sog. Beautykarten) begrenzt oder
  • Auf die Bekleidung inkl. Schuhe neben Accessoires wie z.B. Taschen etc. (sog. Waren, die die Erscheinung einer Person dienen) eingeschränkt

Gutscheine, die auf limitierte Akzeptanzstellen begrenzt sind, sind beispielsweise:

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • Shop-in-shop Lösungen mit Hauskarte,
  • Tankgutscheine oder -karten, welche auf einen bestimmten Tankstellenbetreiber limitiert sind,
  • Ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen direkt mit dem Arbeitgeber abrechnen,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Online-Händlers berechtigen
  • Centergutscheine oder Kundenkarten und
  • Sog. „City-Cards“

 

Allgemein nicht als Sachbezug gelten Zahlungen des Arbeitgebers bei Abschluss einer Versicherung, ein gesetzlich gültiges Zahlungsmittel sowie zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen.

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