Innergemeinschaftliche Lieferung: Die Besonderheit des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

Das Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Vereinfachungsmethode für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte mit drei Unternehmen: Es soll dem Verwaltungsaufwand bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb mit anschließender Lieferung innerhalb der EU reuzieren.

Ohne eine entsprechende Vereinfachung würde dieser Sachverhalt nach europäischem Recht regelmäßig zu einer Umsatzsteuerpflicht des mittleren Unternehmens führen, sowohl in dem Land des Erwerbs der Ware, als auch im Land der Lieferung.

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Was wird vereinfacht?

Die Vereinfachung besteht vornehmlich darin, dass der innergemeinschaftliche Erwerb der Warenbewegung im Rahmen der ersten Lieferung zwischen dem ersten und dem zweiten Unternehmen im entsprechenden Mitgliedsstaat als besteuert gilt.

Zusätzlich wird die Steuerschuld bei der darauf folgenden Lieferung vom zweiten auf das dritte Unternehmen übertragen – dadurch umgeht das zweite Unternehmen eine steuerliche Erfassung im Zielstaat und muss nur der Meldepflicht des Staates folgen, dessen USt-Identifikationsnummer es verwendet. Und das ist in der Regel der Staat, in dem das zweite Unternehmen ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist.

Anwendbarkeit des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel ist ein Reihengeschäft mit einer Warenbewegung zwischen EU-Mitgliedsstaaten – grundlegend ist auch, dass an dem Vorgang genau drei Unternehmen beteiligt sind (daher der Name).

Die erste Lieferung im Reihengeschäft muss dabei als die bewegte Lieferung ausgeführt werden.

Es liegt dann ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wenn

  • drei Unternehmen mit USt-Identifikationsnummern aus drei verschiedenen EU-Staaten, ein Liefergeschäft über denselben Gegenstand schließen, und

  • die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wird, und

  • die zweite Lieferung als Inlandslieferung im Mitgliedsstaat ausgeführt wird, in dem die Lieferung endet.

Beispiel:

Unternehmer B ist Großhändler für Maschinenbau in Frankreich. Für seinen Kunden C, einen Bauunternehmer in Spanien, bestellt er eine Maschine von Lieferant A, einem Hersteller in Deutschland. B beauftragt A direkt an seinen Kunden C in Spanien zu liefern. Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor.

Unerheblich für die Anwendung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist es, ob B als Händler im Besitz der Maschine ist oder nicht – er kann die Maschine auch bei A abholen und an C liefern.


Achtung:

Keinesfalls darf C die Maschine direkt beim Hersteller A in Deutschland abholen. Denn in diesem Fall liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung zwischen dem ersten und dem zweiten Unternehmen vor – somit wäre auch eine Vereinfachung durch das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nicht anwendbar. Unternehmen B müsste sich dann in Deutschland steuerlich registrieren.


Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Aufzeichnungspflichten

Nach § 25b Abs. 6, UStG sind folgende Aufzeichnungspflichten für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erforderlich:

  1. Der erste Unternehmer führt den oder die Nachweis/e für die innergemeinschaftliche Lieferung an den zweiten Unternehmer.

  2. Der zweite Unternehmer hat mittels USt-Identifikationsnummer des dritten Unternehmers dessen Unternehmereigenschaft zu prüfen.

  3. Der zweite Unternehmer stellt eine Rechnung an den dritten Unternehmer mit dem Vermerk auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und dem damit verbundenen Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den dritten Unternehmer.

  4. In seiner zusammenfassenden Meldung hat der zweite Unternehmer die Lieferung des Gegenstands an den dritten Unternehmer anzugeben und diese als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zu deklarieren.

Achtung: Besonderheit bei mehr als drei beteiligten Unternehmen

Die Vorschriften über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft sind nur in einem Verhältnis von drei aufeinanderfolgenden Unternehmen anzuwenden.

Die übrigen Unternehmen, die an einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft beteiligt sind, müssen (am Beginn oder am Ende der Warenbewegung) eine steuerpflichtige Inlandslieferung ausführen.

 

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