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Einkommensteuer -

Ablösung eines Darlehens mit Altersvorsorgevermögen

Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann nach § 92a EStG für die Finanzierung einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden. Der BFH hat die hierbei geltenden Grundsätze im Fall der Umwidmung eines Immobilienkredits geklärt. Demnach kann ein Darlehen auch dann „unmittelbar“ für die Finanzierung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es später für ein Zweitobjekt umgewidmet worden ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 27.11.2024 (X R 24/23) die Grundsätze zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung eines Darlehens bei Umwidmung weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Eheleute K hatten zunächst ein Eigenheim in A erworben, für das sie einen Kredit aufgenommen hatten. Den Kredit schuldeten sie in den Folgejahren mehrfach um. 

Nach einigen Jahren verkauften die K ihr Eigenheim in A und setzten den Erlös zur Finanzierung ihres gemeinsamen Hauses in B ein, das sie auch selbst bewohnten. 

Später verlängerten die K den umgeschuldeten Kredit und beantragten bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Verwendung des gebildeten Altersvorsorgevermögens für die Ablösung eines bei der luxemburgischen Bank aufgenommenen Darlehens. Die ZfA lehnte dies ab. 

Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Der BFH trat dem entgegen, hob die Entscheidung auf und verwies den Streit an das FG zur weiteren Verhandlung zurück.

Begründung im Besprechungsfall

Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Entschuldungsalternative).

Dieses Unmittelbarkeitserfordernis ist erfüllt, wenn das geförderte Altersvorsorgekapital entweder für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder - im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen - „unmittelbar“ für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet wird. 

Daher kann ein Darlehen auch dann „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. 

Dabei liegt eine begünstigte Entschuldung auch dann vor, wenn das zu tilgende Darlehen der Umschuldung der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungsdarlehen dient. 

Dies gilt auch bei mehrfacher Umschuldung des ursprünglichen Darlehens. Daran ist in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Bereitstellungszinsen anzuknüpfen. 

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, konnte der BFH mangels ausreichender Feststellungen, ob bzw. inwieweit es sich bei dem Haus in B um eine begünstigte Wohnung handelt, nicht entscheiden. 

Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die K das für die Anschaffung des Hauses in A aufgenommene Darlehen tatsächlich unschädlich - mehrfach - umgeschuldet haben, zumal unklar ist, ob die Immobilie in A im gemeinsamen Eigentum der K stand.

Praxishinweis

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass ein Darlehen auch dann „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein kann, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist.

BFH, Urt. v. 27.11.2024 - X R 24/23

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