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Einkommensteuer -

Außensteuergesetz: Gewinnermittlung inländischer Betriebsstätten

Wie ist der Gewinn inländischer Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zu ermitteln? Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handelt. Im Streitfall hatte das Finanzamt die veranlassungsbezogene Gewinnermittlung verworfen und durch eine andere Methode ersetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 18.12.2024 (I R 45/22) die Grundsätze zur Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG als Korrekturnorm weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Klägerin K, eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts (auf Grundlage deutschen Rechts entspricht sie einer GmbH), hatte im Streitjahr ihren Sitz sowie die Geschäftsleitung in Ungarn. 

Zudem unterhielt sie im deutschen Inland eine Betriebsstätte und erbrachte Dienstleistungen. 

Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, ob es sich bei der im Inland unterhaltenen Betriebsstätte um eine sogenannte Routinebetriebsstätte handelt, und wie der Gewinn für diese zu ermitteln ist. Das zuständige Finanzgericht sowie der BFH teilten hierbei die Ansichten der K.

Urteil und Begründung im Besprechungsfall

Für die Gewinnermittlung der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens ist der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz vorzunehmen. 

Eine Betriebsstätte ist dabei grundsätzlich wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln. Dazu sind ihr zunächst die Personalfunktionen, die Vermögenswerte, die Chancen und Risiken sowie ein angemessenes Eigenkapital zuzuordnen. 

Anschließend sind die Art der Geschäftsbeziehungen zwischen dem (ausländischen) Unternehmen und seiner Betriebsstätte sowie die Verrechnungspreise für diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen. Der Verrechnungspreis für Dienstleistungen ist im Regelfall kostenorientiert zu ermitteln.

Der BFH wies die Revision des FA zurück, weil es die veranlassungsbezogene Gewinnermittlung der K ohne weitere Prüfung verworfen und eine eigene Gewinnermittlung anhand einer anderen Ermittlungsmethode vorgenommen hatte. 

Für ein solches Vorgehen besteht jedoch nach Ansicht des BFH keine Rechtsgrundlage. Insbesondere sei dieses Vorgehen nicht durch Vorschriften des AStG gedeckt: 

Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG folge, dass es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und gerade nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handelt. 

Daraus folgt, dass eine Korrektur erst möglich ist, wenn ein Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz vorliegt, wenn also die angesetzten Verrechnungspreise unangemessen sind. Das war vorliegend nicht der Fall.

Praxishinweis

Der BFH entschied in seinem Urteil, dass es sich - insbesondere nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift (§ 1 Abs. 5 Satz 1 AStG) um eine Einkünftekorrekturnorm handelt. 

Dies hat zur Folge, dass eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung einer unselbständigen Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht ohne weitere Ermittlungen verworfen und an ihre Stelle eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode gesetzt werden kann. 

Es muss eine Einkünfteminderung „durch“ die ausdrückliche Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) vorliegen - diese kann nicht fingiert werden.

BFH, Urt. v. 18.12.2024 - I R 45/22

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