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Einkommensteuer -

Immobilien: AfA bei Wegfall gewerblicher Prägung

Welche Steuerfolgen hat die Überführung von vermieteten Immobilien aus Betriebs- in Privatvermögen? Der BFH hat die Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Wegfall der gewerblichen Prägung geklärt. Dabei weicht der BFH von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach ein bei einer Betriebsaufgabe unzutreffend erfasster gemeiner Wert keine Bindungswirkung für die AfA der Folgejahre hatte. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 03.06.2025 (IX R 18/24) die Grundsätze zur Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für Wirtschaftsgüter einer entprägten Mitunternehmerschaft weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K, eine gewerblich geprägte Mitunternehmerschaft, vermietete Immobilien und erzielte hieraus zunächst gewerbliche Einkünfte. Nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung erklärte K neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch einen Verlust aus der Betriebsaufgabe. 

Der Feststellungsbescheid für das Jahr der Entprägung wurde bestandskräftig mit Ansätzen, nach denen die gemeinen Werte nachträglich erhöht wurden und gleichzeitig die Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu hoch waren.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Festsetzungsbescheide der Streit- und Folgejahre geändert werden können. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der K ab. Auch der BFH folgte dem im Ergebnis.

Begründung im Besprechungsfall

Einleitend stellt der BFH fest, dass die fraglichen Bescheide rechtswidrig waren, weil bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu hohe gemeine Werte berücksichtigt wurden. 

Wird ein eigenbetrieblich genutztes oder vermietetes Gebäude durch eine Entnahme oder Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt und anschließend zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt, ist der Teilwert bzw. der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage für die AfA anzusetzen. 

Dies setzt allerdings voraus, dass das Gebäude beim Entnahme- oder Betriebsaufgabegewinn mit dem Teilwert oder gemeinen Wert steuerlich erfasst wurde oder verfahrensrechtlich noch steuerlich erfasst werden kann. 

Maßgeblich für eine steuerliche Erfassung ist, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachtet worden sind. Der Anfall einer Steuerschuld ist dabei unerheblich. 

Wurde bei der Ermittlung eines Gewinns (oder Verlusts) aus der Entnahme oder Betriebsaufgabe ein der Höhe nach unzutreffender Wert für das Wirtschaftsgut erfasst, ist dieser Wert maßgebend.

Weil bislang zu hohe AfA abgezogen wurden und der BFH den durch das FG bestätigten Feststellungsbescheid für das Jahr der Entprägung wegen seiner Bindungswirkung als rückwirkendes Ereignis einordnete, änderte er die fraglichen Feststellungsbescheide nach § 175 AO. 

Ob auch eine Änderung der Steuerbescheide nach § 174 AO möglich wäre, konnte der BFH daher offenlassen.

Praxishinweis

Das Urteil enthält eine Rechtsprechungsänderung des BFH: 

Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen. 

Dies gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert steuerlich erfasst wurde.

BFH, Urt. v. 03.06.2025 - IX R 18/24

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