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Einkommensteuer -

Verrechenbare Verluste bei Beendigung einer KG

Der BFH ist auf die steuerlichen Folgen der Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH eingegangen. Nach dem BFH ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten nach § 15a EStG mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar. Zudem kann die GmbH infolge der Anwachsung einen bei der KG festgestellten gewerbesteuerlichen Verlust nutzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 19.03.2025 (XI R 2/23) die Grundsätze der steuerlichen Folgen der Beendigung einer KG weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die A-GmbH war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Im Streitjahr trat die am Kapital nicht beteiligte Komplementärin B-Verwaltungs-GmbH entschädigungslos aus der KG aus. 

Mit dem Finanzamt (FA) entstand nachfolgend Streit darüber, wie die bis zum Ausscheiden entstandenen Verluste der A-GmbH steuerlich zu behandeln sind. 

Das Finanzgericht teilte mehrheitlich die Ansichten der A-GmbH. Auch der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

Grundsätze und Begründung im Besprechungsfall

Soweit der Verlust bei Beendigung einer KG nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. 

Scheidet die am Kapital nicht beteiligte Komplementär-GmbH „entschädigungslos“ aus einer zweigliedrigen KG aus, so wird die KG ohne Liquidation voll beendet und das Vermögen der KG geht im Wege der Anwachsung auf den (ehemaligen) alleinigen Kommanditisten über. 

Damit geht der Anteil am Verlust des ausscheidenden Gesellschafters auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Im Streitfall war dies die A-GmbH.

Der Umstand, dass die Anwachsung auf eine GmbH erfolgt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, weil diese einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält. Eine Fortführung des konkret verlustverursachenden Betriebs der KG ist nicht notwendig.

Der übergegangene Verlust ist nicht wegen der Gesamtrechtsnachfolge von einem verrechenbaren in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren. Die A-GmbH kann die von der KG übernommenen Verluste grundsätzlich mit sämtlichen Gewinnen aus ihrem gesamten Betrieb saldieren. 

Denn seit der Anwachsung auf die A-GmbH gibt es nur noch eine einzige Einkunftsquelle, auf deren Gewinne es für eine mögliche Verrechnung ankommt. Diese gilt ebenfalls bei der Gewerbesteuer.

Danach ist der Gewerbeverlust bei der A-GmbH nutzbar. Nach Ansicht des BFH besteht die Unternehmensidentität weiterhin fort, die für die Gewerbeverlustnutzung erforderlich ist - auch nachdem das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung auf die A-GmbH als Kapitalgesellschaft übergegangen war. 

Eine Fortführung der Tätigkeit der bisherigen KG durch die A-GmbH ist für die Verlustnutzung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der konkrete Betrieb, bei dem der Verlust entstanden war, im Zeitpunkt der Anwachsung nicht vollständig eingestellt war.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze wie folgt konkretisiert: Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, ist der bis dahin festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar. 

Der übergegangene Verlust ist nicht von einem verrechenbaren in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren. Der bei der KG festgestellte Verlust ist in Folge der Anwachsung auch bei dem Gewerbeertrag der GmbH nutzbar.

BFH, Urt. v. 19.03.2025 - XI R 2/23

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