Der BFH hat klargestellt, dass die bloße vertragliche Übernahme von Erschließungskosten für ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück zu keiner gewerblichen Tätigkeit führt. Im Streitfall nutze der Kläger ein Grundstück landwirtschaftlich, das als Bauland vorgesehen war. Mit dem Unternehmen, das die Erschließung für die Gemeinde durchführen sollte, vereinbarte er eine Kostenübernahme.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 14.05.2025 (VI R 9/23) die Grundsätze für die Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit der Grundstückserschließung weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K, der ein Grundstück im künftigen Bebauungsgebiet der Stadt X landwirtschaftlich nutzte, vereinbarte mit X in einem städtebaulichen Vertrag, dass die Erschließung des Baugebiets durch einen von X beauftragten Erschließungsträger erfolgen sollte.
Anschließend vereinbarte K, wie im Vertrag mit X vorgesehen, mit dem Erschließungsträger die Kostenübernahme für die anteilige Erschließung.
Nach Abschluss der Arbeiten verkaufte K einige Grundstücke, stellte den dabei erzielten Gewinn teilweise in eine Rücklage nach § 6b EStG ein und erklärte den übrigen Gewinn bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und verweigerte die Rücklagenbildung. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Auch der BFH bestätigte das Urteil.
Begründung im Besprechungsfall
Die Veräußerung von zum Anlagevermögen gehörendem Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt als Hilfsgeschäft grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, und zwar auch dann, wenn ein großes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden.
Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet.
Ein solcher Grundstückshandel liegt erst vor, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Dies ist der Fall, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Gewerbebetrieb vorliegt.
Diesen Grundsätzen folgend verneinte der BFH einen Gewerbebetrieb des K. Denn die Erschließung erfolgte durch einen von der X beauftragten Erschließungsträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es haben daher weder X noch K die wertsteigernden Maßnahmen vorgenommen.
Dieses Ergebnis wird insbesondere dadurch gestützt, dass das von K durch die Vorfinanzierung der Erschließungskosten entstandene (teilweise) Kostentragungsrisiko - falls die Überwälzung auf die Erwerber der Grundstücke nicht (vollständig) gelingen sollte - keine gewerbliche Tätigkeit ist.
Damit trug das wesentliche Risiko der Erschließung der Erschließungsträger, womit K keine eigenen Beiträge zur Marktgängigkeit der Grundstücke unternommen hat.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze insoweit konkretisiert, dass die bloße Kostenübernahme der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.
BFH, Urt. v. 14.05.2025 - VI R 9/23