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Umsatzsteuer -

Rechnungen: Folgen bei falscher Angabe des Leistungsempfängers

Kann eine Rechnung bei fehlerhaften Angaben zum Leistungsempfänger rückwirkend berichtigt werden? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ohne die Mindestanforderungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht keine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Ob das auch der jüngsten Rechtsprechungslinie von BFH und EuGH entspricht, ist aber offen.

Mit Urteil vom 12.10.2017 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass es dann an einer berichtigungsfähigen Rechnung fehlt, wenn der Leistungsempfänger fehlerhaft angegeben wurde – beispielsweise aufgrund des Wegfalls einer Organschaft. Dies gilt ebenso für Abschlagsrechnungen bzw. Teilleistungsrechnungen.

Im aktuellen Fall führte das Finanzamt (FA) bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte es fest, dass das Unternehmen zuerst Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft war, diese dann aber aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) endete. Für die Folgejahre stellte das FA fest, dass Rechnungen für eine erfolgte Sanierung eines Grundstücks nicht auf das Unternehmen ausgestellt waren, sondern auf eine das Grundstück pachtende GmbH. Daraufhin kürzte es die abzugsfähige Vorsteuer und änderte den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen wies das FG die zulässige Klage des Unternehmens als unbegründet ab. Dabei ließ das FG die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache explizit zu.

Grundsätze des Vorsteuerabzugs

Grundsätzlich kann ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dies setzt eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung nach § 14 und § 14a UStG voraus. Ein solche muss u.a. enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum und eine Rechnungsnummer,
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Fehlen diese oder weitere Pflichtangaben auf einer Rechnung oder sind sie unzutreffend, so besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Rechnungskorrektur

Eine fehlerhafte Rechnung kann jedoch nach den Regelungen der UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben enthält oder unzutreffend ist. Bei der Berichtigung von Rechnungen hat sich der BFH mit mehreren Urteilen jeweils vom 20.10.2016 für eine EU-richtlinienkonforme Auslegung entschieden und festgestellt, dass eine Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, und nicht – wie zuvor vertreten – erst im Berichtigungszeitraum in Abzug gebracht werden kann.

Eine Rechnung ist dann berichtigungsfähig, wenn sie Angaben

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

enthält. Dabei ist es ausreichend, wenn die Rechnung die zuvor genannten Mindestangaben enthält und diese nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Diese Vorgaben gelten gleichermaßen für Teilleistungsrechnungen, da es sich hierbei ebenfalls um eigenständige Rechnungen handelt.

Vorliegend waren die Teilleistungsrechnungen trotz späterer Schlussrechnung weiterhin fehlerhaft, da nicht das Unternehmen als Leistungsempfänger angegeben war. Zu den Mindestanforderungen einer berichtigungsfähigen Rechnung gehört jedoch auch die Angabe des Leistungsempfängers – und zwar des „richtigen“ Leistungsempfängers, so dass keine berichtigungsfähige Rechnung vorlag.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch in einem Verfahren im Jahr 2016 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger trotz Mängeln in der Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, wenn sich die notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen entnehmen lassen, die der Steuerbehörde vorgelegt werden können und die einen eindeutigen Bezug zur Rechnung aufweisen. Die Rechtsprechung des EuGH betraf jedoch nicht die Nennung eines falschen Leistungsempfängers, so dass das FG die großzügige Auslegung des EuGH für nicht auf diesen Fall anwendbar hält.

Praxishinweis

Das FG hat mit diesem Urteil entschieden, dass ohne die Erfüllung der Mindestanforderungen an eine Rechnung nach deutschem Umsatzsteuerrecht keine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt und somit kein Vorsteuerabzug in Frage kommt. Allerdings stellt das FG ebenso die Frage in den Raum, ob nicht der EuGH einen weniger strengen Maßstab anlegen würde, und ließ speziell zur Klärung dieser Frage die Revision zum BFH zu. Betroffene Steuerpflichtige sollten den weiteren Verfahrenslauf beobachten und insoweit Ruhen des Verfahrens beantragen.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.10.2017 - 6 K 1083/17

Quelle: Dipl.-Volkswirt und Steuerberater Volker Küpper