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Rechnungen: Haftung für Umsatzsteuer bei Gutschrift

Woraus ergeben sich ein unberechtigter Steuerausweis und die Haftung bei falschen Rechnungsangaben? Der BFH hat für Gutschriften die nach § 14c UStG geltenden Kriterien geklärt. Demnach sind auch weitergehende Unterlagen, die in der Rechnung bzw. Gutschrift genannt werden, zu berücksichtigen. Zudem bezweifelt der BFH, dass Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern eine Steuerschuld begründen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob fehlerhafte Angaben in einer Gutschrift eine Haftung für die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer auslösen können, wenn die zutreffenden Angaben sich aus einem Vertrag ergeben, auf den in der Gutschrift Bezug genommen wird.

Konkret ging es im Streitfall darum, dass ein Erfinder einer KG das Recht einräumte, von ihm gemeinsam mit anderen Personen entwickelte Erfindungen zu nutzen. Dafür erteilte die KG Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Erfinders und nahmen im Übrigen auf die Lizenzverträge Bezug, die zuvor zwischen der KG und den Entwicklern einschließlich des Erfinders abgeschlossen worden waren.

Der Erfinder ging davon aus, dass der begünstigte Steuersatz anzuwenden sei. Aufgrund der Gutschriftenerteilung unter Anwendung des Regelsteuersatzes nahm das Finanzamt (FA) nach einer Kontrollmitteilung eine Steuerhinterziehung durch den Erfinder an und änderte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2010 auch insoweit, als die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.

Für das FG war nicht der Erfinder, sondern die aus den Entwicklern und ihm bestehende Bruchteilsgemeinschaft der Unternehmer, der die Leistungen gegenüber der KG erbrachte. Der Erfinder habe daher keine steuerpflichtigen Umsätze zu versteuern. Er sei aber Steuerschuldner aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises gem. § 14c UStG: Die Gutschriften seien an ihn persönlich gerichtet gewesen, obwohl Leistender die Bruchteilsgemeinschaft gewesen sei. Dies sah der BFH teilweise anders.

Gesetzliche Grundlagen

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Mindestangaben und Bezüge zu anderen Dokumenten

Der BFH führt aus, dass eine Rechnung oder Gutschrift, die zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, gewisse Mindestangaben enthalten muss, u.a. zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ob diese Angaben unzutreffend sind und zu einer Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises führen können, bestimmt sich laut BFH nach allgemeinen Grundsätzen. Daher sind wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, auch bei Anwendung von § 14c UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen.

Verweis auf einen Vertrag in der Gutschrift kann Haftung vermeiden

Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises wegen einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. Dies stellte der BFH in seinem Urteil klar. Zudem sah er die Möglichkeit, dass dies im Streitfall gegeben ist.

So waren die streitigen Gutschriften zwar im Adressfeld an den Erfinder gerichtet und wiesen dessen Anschrift aus. Sie nahmen aber auch auf den der Leistungserbringung jeweils zugrundeliegenden Lizenzvertrag Bezug. Falls Unternehmer die Bruchteilsgemeinschaft, nicht aber der einzelne Erfinder war, liegt es aus Sicht des BFH nahe, die Gutschriften aufgrund dieser Bezugnahme so zu verstehen, dass sie an die Bruchteilsgemeinschaft und nicht an den Erfinder als Leistenden erteilt sind.

Höchstrichterliches Fazit

Weil das FG diese Möglichkeit aber nicht weiter berücksichtigt hatte, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Fall an das FG zurück. Für dessen anstehende Entscheidung wies der BFH außerdem auf Folgendes hin: Falls trotz der Bezugnahme auf den Vertrag die Gutschriften nicht so ausgelegt werden können, dass die Erfindergemeinschaft in den Gutschriften als Leistende genannt war, muss sich das FG zudem mit der Frage auseinandersetzen, ob eine an einen Nichtunternehmer erteilte Gutschrift überhaupt eine Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises begründen kann. Daran hat der BFH offensichtlich Zweifel, denn er verweist hierzu auf eine ablehnende Literaturstimme.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH ist insbesondere aus zwei Gründen wichtig. Zum einen bestätigt der BFH noch einmal, dass auch bei Gutschriften nicht nur auf den Text der eigentlichen Gutschrift zu achten ist, sondern auch weitergehende Unterlagen – v.a. in der Gutschrift genannte Verträge – berücksichtigt werden müssen, um über einen unberechtigten Steuerausweis zu entscheiden. Zum anderen dürfte wohl eine an einen Nichtunternehmer erteilte Gutschrift ebenfalls keine Steuerschuld begründen. Beide Argumentationswege sollte ein Berater kennen, wenn er mit der zuständigen Finanzbehörde über einen möglicherweise unberechtigten Steuerausweis diskutieren muss und der Adressat der Gutschrift streitig ist.

BFH, Urt. v. 16.03.2017 - V R 27/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht