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Anfechtung einer Abtretung an das Finanzamt?

Auf welchem Weg kann gegen die Abtretung einer Forderung an das Finanzamt vorgegangen werden? Der BFH hat im Fall einer Forderung gegen einen Bauträger entschieden: Die Mitteilung über die zivilrechtliche Abtretung kann ebenso wie deren Zulassung nicht vom Bauträger als Verwaltungsakt angefochten werden. Gegen eine solche Abtretung kann aber unter Umständen zivilrechtlich vorgegangen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, inwiefern die zivilrechtliche Abtretung einer Forderung gegen einen Bauträger an das Finanzamt (FA) einen Verwaltungsakt des FA darstellt und infolge dessen angefochten werden kann.

Sachverhalt im Besprechungsfall

A erbrachte für die Klägerin (D) Bauleistungen. A und D gingen zunächst davon aus, dass D als Leistungsempfängerin und Steuerschuldnerin gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer zu tragen hat. Nach der Änderung der Rechtsprechung des BFH gab D die für die Streitjahre berichtigten Umsatzsteuererklärungen ab.

D beanspruchte gegenüber dem FA, dass insbesondere wegen der detaillierten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Bauträger eine abtretbare Forderung i.S.d. § 27 Abs. 19 UStG im Streitfall nicht bestehe.

Nach Inkrafttreten von § 27 Abs. 19 UStG nahm das FA den leistenden Unternehmer A durch einen geänderten Umsatzsteuerbescheid als Steuerschuldner in Anspruch und akzeptierte nach den Regelungen der §§ 398 ff. BGB dessen Angebot auf Abtretung des ihm gegen die D zustehenden „Anspruchs auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer“.

Anschließend informierte das FA die D, dass es die von A angezeigte Abtretung angenommen hat und dass jene Zahlungen, welche die Umsatzsteuer betreffen, durch die D an die A nicht mehr möglich sind. Es wird eine Aufrechnung angestrebt. Hiergegen legte D Einspruch ein. Nach Annahme der Abtretung forderte das FA die D zur Zahlung auf. Der Einspruch blieb erfolglos, das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, während der BFH dies anders sah.

Mitteilung der zivilrechtlichen Abtretung als steuerrechtlicher Verwaltungsakt

Behördliche Schreiben, welche nur die rechtliche Würdigung eines gleichzeitig mitgeteilten Sachverhalts vermitteln, stellen mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar. Daher stellt auch die Mitteilung des FA, dass es eine zivilrechtliche Forderung erworben hat, keinen Verwaltungsakt dar.

Das vermeintlich angefochtene Schreiben des FA bezüglich der Mitteilung der erfolgten Abtretung diente lediglich dazu, die Rechtswirksamkeit von Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger gem. § 407 BGB zu verhindern, indem der Schuldner (D) von der Abtretung in Kenntnis gesetzt wird.

Andere Handlung des FA als Verwaltungsakt

Der BFH kann auch in keiner anderen Handlung des FA einen Verwaltungsakt erkennen. Weder bei der Abtretung eines zivilrechtlichen Forderungsanspruchs gem. § 398 BGB noch bei der Mitwirkung des FA durch eine Angebotsannahme handelt es sich um Verwaltungsakte.

Sowohl für die zivilrechtlich erfolgte Abtretung als auch bei der ebenso dem Zivilrecht unterliegenden Mitwirkungshandlung des FA ergibt sich dies bereits daraus, dass es an einer hoheitlichen Maßnahme fehlt. Ebenso ist die Zulassung der Abtretung gem. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kein vom Bauträger als Drittschuldner anfechtbarer Verwaltungsakt.

Nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann das für den leistenden Unternehmer zuständige FA auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem FA den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt.

Die Zulassung der Abtretung gem. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG steht in einem engen Zusammenhang mit der Korrekturvorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG und dem dabei durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG angeordneten Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 176 AO.

Jedoch kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gem. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Folglich ist es ohne Bedeutung, ob Einwendungen oder Einreden des Schuldners gegen die abgetretene Forderung bestehen. Das FA kann sich für oder gegen eine Abtretung mit Bescheidänderung gegen den leistenden Unternehmer entscheiden.

Kommt es zu einer Abtretung, kann über Einwendungen oder Einreden des Schuldners wie hier der D in Bezug auf behauptete Baumängel im Fall einer Aufrechnung durch das FA im Rahmen eines gem. § 218 Abs. 2 AO zu erlassenden Abrechnungsbescheids oder, wenn das FA den durch Abtretung erworbenen Anspruch zivilrechtlich durchsetzt, im Zivilprozess entschieden werden.

Eine Schutzbedürftigkeit des Schuldners der abgetretenen Forderung, hier der D, besteht nicht, da sich die Abtretung unter Bedingungen des Zivilrechts vollzieht und daher ohne gesondertes Abtretungsverbot stets mit einem Gläubigerwechsel gerechnet werden muss.

Aus diesen Gründen ist das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Da es an einem für die D anfechtbaren Verwaltungsakt fehlt, ist die Anfechtungsklage unzulässig. Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits am besonderen Feststellungsinteresse.

Ist die Klage unzulässig, kommt auch keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung in Betracht. Diese scheitert zudem daran, dass es auch insoweit an einer Beschwerde fehlt.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Bauträgerfällen konkretisiert: Die Abtretung, welche in § 27 Abs. 19 UStG geregelt ist, vollzieht sich auf rein zivilrechtlicher Basis und kann daher nicht als Verwaltungsakt angefochten werden. Der Bauträger ist also auf zivilrechtliche Instrumente verwiesen, um sich gegen die Abtretung zu wehren, z.B. die Vereinbarung eines Abtretungsverbots.

Aufgrund dessen, dass es sich regelmäßig um Verträge handelt, die bereits vor mehreren Jahren geschlossen worden sind, dürfte damals kaum ein solches Verbot vereinbart worden sein. Die nachträgliche Vereinbarung ist vermutlich steuerrechtlich nicht wirksam, so dass der Bauträger lediglich zivilrechtliche Einreden und Einwendungen vortragen kann und sich ggf. mit dem FA vor einem Zivilgericht darüber streiten muss.

Die Entscheidung des BFH ist konsequent und sorgt für Rechtssicherheit. Bauträger sollten sich also bei solchen Abtretungsfragen eher an einen Baurechtler als an einen Steuerberater wenden, um sich gegen die Abtretung zu wehren.

BFH, Urt. v. 22.08.2019 - V R 21/18

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht