FG Köln - Urteil vom 19.01.2006 (2 K 6057/04)
Die Klägerin ist ein italienisches Unternehmen, welches am 22. Mai 2000 (Eingangsdatum beim Beklagten) die Vergütung von in Deutschland bezahlter Vorsteuer nach Maßgabe des § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) [...]