Sonderbetriebsvermögen - das müssen Sie für Ihre Mandanten über den steuererechtlichen Begriff wissen

Das Sonderbetriebsvermögen als einer der wichtigsten Begriffe im Steuerrecht entfaltet seine Bedeutung insbesondere im Bezug auf die Umstrukturierung einer Personengesellschaft sowie deren Besteuerung. 

Neben praxisorientierten Fallstudien mit Lösungshinweisen haben wir die bedeutendsten Informationen in den folgenden Fachbeiträgen für Sie zusammengestellt. 

Die Sonderbilanz - Begriff und Aufstellung

In der sogenannten Sonderbilanz werden die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I und Sonderbetriebsvermögens II eines Gesellschafters bilanziert.

Soweit mehrere Gesellschafter Inhaber von verschiedenen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens sind, ist grundsätzlich für jeden Gesellschafter eine Sonderbilanz aufzustellen.

Hier finden Sie genauere Erläuterungen zur Frage, wann genau eine Sonderbilanz aufzustellen ist und wie die Aufstellung konkret abläuft.

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Das Sonderbetriebsvermögen I - Erläuterung mit Beispielen

Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer einer Personengesellschaft zuzurechnen sind und die der Personengesellschaft dienen, gehören zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I. Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG und nicht § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Daher gehört ein Wirtschaftsgut auch dann zum Sonderbetriebsvermögen, wenn die Überlassung an die Personengesellschaft unentgeltlich erfolgt, also keine Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG vereinbart worden sind. Die Art der schuldrechtlichen Überlassung ist unbeachtlich.

Im folgenden Beitrag finden Sie weitere wichtige Informationen zum Sonderbetriebsvermögen I sowie praxisbezogenen Beispiele.

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Was gehört zum Sonderbetriebsvermögen II ?

Zum Sonderbetriebsvermögen II gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft zuzurechnen sind und die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen oder unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen.

Dabei kann es sich um Darlehensschulden ebenso handeln wie um Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, können auch Grundstücke und Darlehensforderungen zum Sonderbetriebsvermögen II gehören.

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Verhinderung von Sonderbetriebsvermögen

Die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen kann sich jedoch auch als Hindernis erweisen.

Vor allem, wenn die Umstrukturierung des Unternehmens einer Mitunternehmerschaft zu organisieren ist oder die Übertragung bzw. Erbringung von Anteilen innerhalb dieser Mitunternehmerschaft im Hinblick auf § 6 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie §§ 20, 24 UmwStG infrage steht, ist es wichtig, negative steuerrechtliche Folgen zu vermeiden. 

Worauf deshalb zu achten ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Fallstudien zur Aufstellung von Sonderbilanzen

Im folgenden Beitrag sind Fallstudien mit Lösungen zu finden, die Ihnen die Aufstellung von Sonderbilanzen praxisnah erläutern.

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Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften

Der Wechsel des Gesellschafters wirft zahlreiche Fragen auf. Es handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um die Übertragung bzw. den Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der Abtretung (§§ 398, 413 BGB) in der Weise, dass nunmehr dem Neugesellschafter die Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zugerechnet werden. 

Die Antworten auf die wichtigsten Fragen wie beispielsweise die Unentgeltlichkeit der Übertragung oder mögliche Nebenkosten sind hier zu finden.

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Übertragung von Sonderbetriebsvermögen - Voraussetzungen und Rechtsprechung

Wie wird das Sonderbetriebsvermögen übertragen und gibt es Lebenssachverhalte, in denen eine solche Übertragung ausgeschlossen ist?

Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt: BFH, Urt. v. 25.11.2009 - I R 72/08, BStBl II 2010, 471), liegt eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen Rechtsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Wenn neben dem Anteil am Gesellschaftsvermögen auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, soll eine Veräußerung möglich sein. 

 

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