Der Bundesrat hat am 08.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt. Damit ist es nun beschlossene Sache: Ab dem 01.01.2025 tritt das Gesetzespaket mit dem Grundsteuer-Reformgesetz, dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken in Kraft.
Das dreistufige Berechnungsverfahren bleibt erhalten, neu ist jedoch die modifizierte Berechnung des Grundbesitzwertes. Künftig wird für die Ermittlung des Grundbesitzwertes neben dem Bodenrichtwert und der Grundstücksfläche auch die Immobilienart und das Baujahr berücksichtigt.
Um Sie auf Mandantenfragen zum Thema Grundsteuerreform vorzubereiten, informieren wir Sie auf diesen Seiten über die neuesten Entwicklungen und geben Ihnen das nötige Praxiswissen an die Hand.
Unsere Beiträge im Überblick:
Berechnungsmodell: Jetzt müssen sich die Bundesländer entscheiden
Manche Bundesländer haben sich bereits entschieden: Ab dem 01.01.2025 werden sie ihr eigenes Berechnungsmodell für die Ermittlung der Grundsteuer zugrunde legen. Andere Bundesländer folgen lieber dem Bundesmodell.
Bundesrat gibt Startschuss für die Grundsteuerreform
Am 08. November 2019 hat der Bundesrat der Grundsteuerreform zugestimmt. Nach den Beschlüssen wird die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nach einem neuen System erhoben. Was die Gesetzesbeschlüsse im einzelnen bedeuten und welche Auswirkungen z.B. die Öffnungsklausel auf die Regelungskompetenz der Bundesländer haben wird, lesen Sie hier.
Reform der Grundsteuer im Bundestag
Am 21.06.2019 hat das Bundeskabinett drei Gesetzesentwürfe zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Nach der ersten Lesung im Bundestag wurde das Gesetzespaket an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung übergeben. Die Zeit drängt, denn bis Ende 2019 muss eine verfassungskonforme Neuregelung stehen. Die vorliegenden Entwürfe lassen aber bereits jetzt interessante Einblicke zu, wohin die Reise bei der Grundsteuer gehen wird.
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Gesetzestexte zur Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform besteht aus einem Gesetzespaket, über das zahlreiche Einzelgesetze geändert werden. Maßgeblich für die Reform sind drei Gesetzentwürfe, die Sie hier aufrufen können, ebenso wie den vollständigen Text des Grundsteuerreformgesetzes:
» Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrecht (Grundsteuerreformgesetz - GrStRefG)
» Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) – Drs. 11084
BVerfG erklärt Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig
Lange schon wurde bezweifelt, ob die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer noch zeit- und verfassungsgemäß sind. Im Rahmen der Einheitswertermittlung wird auf Grundstückswerte zurückgegriffen, die bereits Jahrzehnte zurückliegen. Nun hat das BVerfG mit aktuellem Urteil vom 10.04.2018 ( 1 BvL 11/14) entschieden, dass die Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern (ab 2002) als verfassungswidrig anzusehen ist.
Kein Erlass von Grundsteuer bei Leerstand
Interessante Entscheidung zum aktuellen Dauerbrenner „Grundsteuer“: Liegen mehrere Gründe vor, die zu einer Ertragsminderung führen können, so kommt ein Erlass der Grundsteuer nur in Betracht, wenn der maßgebliche Grund außerhalb des Einflussbereichs des Steuerschuldners liegt. So ist eine Nutzungsuntersagung wegen bautechnischer Mängel nicht ursächlich für die Ertragsminderung, wenn der Steuerschuldner unabhängig davon einen Abriss und Neubau plant.
» Sehen Sie hier unsere Besprechung der Entscheidung des FG Hamburg vom 3.7.2018.