Rund um die Steuerentstehung der Umsatzsteuer ist dies die große Frage: Liegt eine Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung gem. § 16 Abs. 1 UStG 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG) oder eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung gem. § 20 UStG), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) UStG vor?
Je nach angewandter Besteuerungsform sind der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer und damit auch die Folgen unterschiedlich. Häufig kommt es deshalb mit dem Finanzamt zum Streit über die Soll- bzw. Istbesteuerung.
Im folgenden halten wir Sie durch aktuelle Informationen zu dieser Thematik auf dem Laufenden. Klicken Sie in die weiterführenden Beiträge.
Der BFH hat klargestellt, dass es bei Ratenzahlung für die Entstehung der Umsatzsteuer auf die Leistungserbringung ankommt. Eine umsatzsteuerliche Teilleistung setzt demnach eine gesonderte Vereinbarung über wirtschaftlich teilbare Leistungen mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter voraus. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet zudem keine „Uneinbringlichkeit“ nach § 17 UStG.
Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zum BFH-Urteil v. 31.01.2022 - V R 37/21 (V R 16/19).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem aktuellen Urteil vom 28.10.2021 (C-324/20) dazu Stellung genommen, zu welchem Zeitpunkt Umsatzsteuer bei Teilzahlungen zu entrichten ist. Anhand des Sachverhalts im Besprechungsfall erläutern wir Ihnen alle wichtigen Informationen.
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Sehen Sie hier zusammengefasst die wichtigsten Problemkreise zur Besteuerung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten. Anhand von Beispielfällen führen wir Sie zur Lösung und geben Gestaltungshinweise für Ihre eigenen Fälle.
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Welcher Umsatz ist im Gründungsjahr für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Besteuerung“) maßgeblich? Wann ist eine Rücknahme möglich? Nach dem BFH gilt: Der maßgebende Gesamtumsatz ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begann. Diese Prognose orientiert sich an der Soll-Besteuerung.
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Wann dürfen Steuerpflichtige davon ausgehen, dass das Finanzamt der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“) zugestimmt hat? Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass es für eine konkludente Gestattung ausreicht, wenn das Finanzamt die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten erkennen konnte. Ein tatsächliches Erkennen muss dabei nicht feststellbar sein.
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Ein Antrag auf „Ist-Besteuerung“ (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) kann auch konkludent gestellt werden. Der BFH hat entschieden, dass sich ein solcher Antrag aus der Steuererklärung ergibt, wenn die Umsätze erkennbar auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erklärt worden sind. Die Festsetzung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt kann dann die Genehmigung darstellen.
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Für die Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG ist erforderlich, dass das Finanzamt eine nach außen hin erkennbare Entscheidung trifft. Der bloße Umstand, dass es einen Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat, stellt für sich noch keine Genehmigung dar.
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Nach der Entscheidung des 5. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 5 K 1105/05 U) hat eine Steuerberatungs- GmbH keinen Anspruch auf eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes könne das Finanzamt auf Antrag die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten, soweit der Unternehmer Umsätze aus seiner Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführe.
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