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Einkommensteuer -

Abfindungen: Was gilt bei Arbeitgebern im Ausland?

Wo sind Abfindungen zu versteuern, die für einen Arbeitsplatzverlust im Ausland gezahlt werden? Der BFH hat für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Abfindungen dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zusteht. Im Streitfall leitete der BFH dies aus dem DBA mit Luxemburg ab und widersprach damit der Praxis, auf den Tätigkeitsstaat abzustellen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.03.2025 (VI R 24/22) entschieden, dass eine Abfindung, welche für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Luxemburg ausgezahlt wird, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Großherzogtum Luxemburg (DBA Luxemburg bzw. DBAL) im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zu versteuern ist. 

Der BFH weicht damit von der internationalen Auffassung ab, nach der entsprechende Abfindungen im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im Streitjahr war er bei einem Unternehmen tätig, welches in Luxemburg ansässig war. 

Im Rahmen der Abwicklung und Schließung des Unternehmens erfolgte eine Einigung auf einen Sozialplan, der u.a. Regelungen zu Abfindungen und Kündigungsfristen vorsah. 

Der Kläger unterzeichnete auf Basis des Sozialplans eine Vergleichsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis beendet und eine Abfindung vereinbart wurde. Er erhielt im Streitjahr somit zusätzlich zu seinem laufenden Arbeitslohn eine Abfindung.

Beide Vergütungsbestandteile erfasste der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte, die nach dem DBAL aufgrund des Progressionsvorbehalts den Steuersatz erhöhten. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Abfindung jedoch teilweise als steuerpflichtigen Arbeitslohn, der der Einkommensbesteuerung in Deutschland unterliegt. 

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren sah auch der BFH die Revision des Klägers als unbegründet an und wies diese zurück.

Grenzüberschreitende Besteuerung von Abfindungen

Die steuerliche Behandlung von Abfindungen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich im internationalen Kontext nach den jeweiligen DBA zwischen den beteiligten Staaten. 

Die meisten DBA orientieren sich am OECD-Musterabkommen, welches vorsieht, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden dürfen. 

Eine Ausnahme davon besteht, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde. Ist dies der Fall, so steht diesem Staat auch das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit zu.

Bei Abfindungen weicht diese Zuordnung jedoch ab, da es sich nicht um eine Vergütung für eine laufende Tätigkeit handelt, sondern um eine Zahlung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Nach internationaler Auffassung sind daher Abfindungen in dem Staat zu besteuern, in dem die Tätigkeit, für die die Abfindung ausgezahlt wird, ausgeübt wurde. 

Sofern die Tätigkeit in mehreren Staaten ausgeübt wurde, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen. Dabei wird die Abfindung entsprechend der zeitlichen Dauer der zurückliegenden Tätigkeitszeiträume aufgeteilt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Im vorliegenden Fall obliegt das Besteuerungsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBAL dem Ansässigkeitsstaat. Eine Besteuerung der Abfindung im ehemaligen Tätigkeitsstaat kommt daher nicht in Betracht. 

Bei Abfindungen handelt es sich nach Ansicht des BFH nicht um eine Zahlung für eine frühere Tätigkeit, sondern um einen Ausgleich für zukünftig entgangene Gehaltsansprüche. 

Die Abfindung wird nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit reicht nach dem Wortlaut des Abkommens nicht aus, um eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat zu rechtfertigen. 

Da die Abfindung nicht mit der früheren Tätigkeit in Zusammenhang steht, ist sie nicht im Tätigkeitsstaat, sondern vollständig im Ansässigkeitsstaat Deutschland zu versteuern.

Praxishinweis

Der BFH weicht mit seiner Entscheidung von der internationalen Aufteilungsweise von Abfindungen und der angewandten Verwaltungspraxis ab. 

Während die Finanzverwaltung die Abfindung in entsprechenden Fällen grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zuordnete und eine Aufteilung der Abfindung nach den jeweiligen Tätigkeitszeiträumen vornahm, obliegt nach Ansicht des BFH das Besteuerungsrecht für Abfindungen aufgrund des Verlusts eines Arbeitsplatzes ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat.

BFH, Urt. v. 20.03.2025 - VI R 24/22

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