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Außergewöhnliche Belastungen: Fahrtkosten und Umbau

Welche Aufwendungen, die infolge einer Erkrankung bzw. Behinderung entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend gemacht werden? Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass ggf. auch über den Pauschalsatz hinausgehende Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden können. Auswendungen für einen Fahrzeugumbau sind nur in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie geleistet wurden.

Die Beteiligten streiten darum, ob verschiedene Aufwendungen, welche durch eine schwere Erkrankung des Klägers veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich können Steuerpflichtige auf Antrag nach § 33 EStG zwangsläufig erwachsene Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Gehbehinderte Steuerpflichtige können daher neben den Pauschbeträgen gem. § 33b EStG auch angemessene Aufwendungen für Fahrten ansetzen. Nach der Rechtsprechung des BFH sind diese nur bis zu 15.000 km pro Jahr und nur bis zur Höhe des Kilometerpauschalsatzes grundsätzlich angemessen.

Das Finanzgericht Hessen hat mit seinem Urteil vom 23.06.2016 entschieden, dass darüber hinausgehende Aufwendungen auch abgezogen werden können, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Im konkreten Fall machte der schwerbehinderte Kläger anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen Fahrzeugumbau sowie Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrten geltend. Die Aufwendungen für den Umbau wurden vom Finanzamt unberücksichtigt gelassen, während die Aufwendungen für die Fahrkosten auf den Pauschbetrag i.H.v. 0,30 € beschränkt wurden. Nach gescheitertem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Hessen dem Kläger teilweise Recht und ließ die Revision am BFH ausdrücklich zu. Im Einzelfall können die Pauschalsätze beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen überschritten werden. Die Kosten für einen Fahrzeugumbau sind jedoch nur im Jahr der Maßnahme abzugsfähig und nicht als AfA anteilig in den Folgejahren.

Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

Nach der Rechtsprechung des BFH können außergewöhnliche Umstände eine Überschreitung der Pauschalsätze im Einzelfall rechtfertigen. Diese liegen beispielweise dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittliche Aufwendungen erforderlich sind. Im vom Finanzgericht Hessen zu entscheidenden Fall waren die Aufwendungen insoweit außergewöhnlich, da es dem Kläger aufgrund seiner Behinderung nicht möglich war, einen normalen Pkw zu nutzen. Selbst die Beförderung sitzend im Rollstuhl war nur in ausgesuchten Fahrzeugen möglich. Dies führte verglichen mit nicht eingeschränkten Personen zu erheblichen Mehranschaffungskosten, und somit stellen diese außergewöhnliche Belastungen dar.

Aufwendungen nur im Jahr der Zahlung abziehbar

Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen können jedoch nur in dem Jahr, in dem sie geleistet wurden, berücksichtigt werden. § 33 EStG enthält nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen weder eine Verweisung auf die Abschreibungsregelungen nach § 7 EStG noch eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde. Daher dürfen die Kosten für den Umbau somit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur im Jahr der Aufwendung und nicht anteilig im Rahmen der AfA in den Folgejahren abgezogen werden.

Verwaltungsanweisung führt nicht zu Vertrauensschutz

Der Steuerpflichtige hatte bereits in den Vorjahren die anteiligen Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht und wurde vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt. Im Streitjahr berief er sich dabei auf die Verwaltungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. und bestand aufgrund des Vertrauensschutzes auf eine gleiche steuerliche Berücksichtigung. Das Finanzgericht Hessen führte dazu aus, dass sich Steuerpflichtige nicht auf eine Verwaltungsverfügung berufen können, da diese nicht die gleiche Wirkung entfalte wie eine Rechtsnorm oder eine verbindliche Zusage. Falls die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertrete, könne sich der Steuerpflichtige nicht darauf berufen.

Praxishinweis

Das Finanzgericht Hessen nahm mit diesem Urteil gleich zu mehreren Fragen Stellung: Zum einen können im Einzelfall erhöhte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, die über die Pauschalsätze hinausgehen. Umbaukosten sind jedoch nur im Jahr der Aufwendung zu berücksichtigen. Steuerpflichtige sollten daher die Mehraufwendungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und bei Ablehnung gegen den Bescheid im Wege des Einspruchs Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen, bis der BFH im anhängigen Verfahren VI R 28/16 Stellung genommen hat.

Darüber hinaus entschied das Finanzgericht Hessen, dass Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Vertrauensschutz genießen, wenn das Finanzamt jahrelang einer irrigen Rechtsauffassung folgt. Entscheidend für die steuerliche Bewertung ist eben nicht die Verwaltungsauffassung, sondern das Gesetz. Steuerpflichtige sollten somit nicht auf die Verwaltungsauffassung vertrauen, sondern im Einzelfall eine verbindliche Auskunft beantragen. Diese sollte den gewünschten Vertrauensschutz entfalten.

FG Hessen, Urt. v. 23.06.2016 - 6 K 2397/12

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper