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Einkommensteuer -

Firmenwerbung auf Privatwagen: Lohnsteuer für Entgelt?

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Entgelt dafür, dass Firmenwerbung auf privaten Fahrzeugen angebracht wird, kann das lohnsteuerpflichtig sein. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Dabei kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände dafür sprechen, dass die Zahlungen letztlich durch die Arbeitnehmerstellung und damit durch die Arbeitstätigkeit ausgelöst worden sind.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 03.12.2019 - 1 K 3320/18 L entschieden, dass die Vergütungen für die Überlassung von Werbeflächen keine gewerblichen Einkünfte sind, wenn diese nach der Würdigung der Gesamtumstände in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitnehmer stehen.

Sachlage im Streitfall

Die Steuerpflichtige zahlte an ihre Arbeitnehmer je nach Größe des Aufdrucks gestaffelt ein Entgelt für das Anbringen von Firmenwerbung auf ihren privaten Fahrzeugen. Dazu wurde eine neben dem Arbeitsvertrag bestehende separate Vereinbarung geschlossen. Die Steuerpflichtige wertete daher die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG der Arbeitnehmer und behielt keine Lohnsteuer auf die ausgezahlten Entgelte ein.

Das Finanzamt (FA) würdigte die Einkünfte aus der Überlassung der Werbeflächen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da die Steuerpflichtige daher auf diese Einkünfte keine Lohnsteuer einbehalten hatte, forderte das FA diese von der Klägerin über die Haftungsnorm § 42d EStG zurück.
Das FG stimmte dem FA zu und wies die Klage ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist jedoch zugelassen.

Bestandteile des Arbeitslohns

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können jedoch Vorteile nach Würdigung der Gesamtumstände, wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck, auch im überwiegend eigenen Interesse des Arbeitnehmers stehen und damit keinen Arbeitslohn darstellen.

Dies gilt auch, wenn aufgrund separat vereinbarter Rechtsverhältnisse oder Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Entgelte wie z.B. für ein Mietverhältnis überlassen werden. Nach der objektiven Betrachtung muss das gesondert vereinbarte Rechtsverhältnis wirtschaftlich eigenständig sein.

Das FG kam jedoch zu der Ansicht, dass im Streitfall das Arbeitsverhältnis das auslösende Moment für die Zahlung der Vergütung für die Überlassung der Werbeflächen war.

Bei vergleichbaren Anbietern, die die Überlassung von Werbeflächen an dem eigenen Pkw vermitteln, werden Kriterien und Bedingungen vorgegeben. Dies sind u.a. der zeitliche Umfang, in dem das Auto im öffentlichen Verkehr bewegt werden muss, Vorgaben für das Abstellen des Pkw auf öffentlichen Parkplätzen, ein gepflegter Zustand des Autos sowie eine monatliche Kilometerleistung.

Derartige Kriterien wurden in den Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern nicht aufgeführt. Die Vergütung für die Überlassung der Werbeflächen orientierte sich offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG enthaltenen Freigrenze von 256 € im Kalenderjahr, da regelmäßig in den Verträgen die Vergütung auf maximal 255 € pro Kalenderjahr beschränkt wurde.

Zudem waren die Werbeverträge auf die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wären auch die Werbeverträge automatisch aufgekündigt worden.

Das FG würdigte die Vergütungen als Arbeitslohn und entschied daher, dass die Steuerpflichtige auf die gezahlten Vergütungen hätte Lohnsteuer einbehalten müssen. Nach § 42d EStG ist es auch daher ermessensgerecht, die Steuerpflichtige in Anspruch zu nehmen, da diese erklärt hatte, die Lohnsteuer auf die Vergütungen zu übernehmen.

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten mit ihren Arbeitnehmern geschlossene separate Vereinbarungen stets auf die Fremdüblichkeit überprüfen. Ist es wie im Streitfall zu offensichtlich, dass die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern steuerfrei Einnahmen zukommen lassen möchte, besteht die Gefahr, dass die Lohnsteuer im Nachhinein aufgrund der Haftungsnorm § 42d EStG zurückgefordert wird.

FG Münster v. 03.12.2019 - 1 K 3320/18 L

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)