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Einkommensteuer -

Kosten für Sponsoring als abzugsfähige Betriebsausgaben?

Wann können Freiberufler Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben absetzen? Nach dem BFH kommt es darauf an, ob der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt. Als Gegenleistung muss öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring, Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors hingewiesen werden. Bei Freiberuflern kann das auch ein Hinweis auf die berufliche Qualifikation sein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14.07.2020 (VIII R 28/17) entschieden, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen auch bei einer Arztgemeinschaft üblich und angemessen sein kann. Als Gegenleistung muss jedoch öffentlichkeitswirksam auf die Dienstleistungen des Sponsors hingewiesen werden.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin – eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR – hatte im Streitjahr Aufwendungen aus jährlichen Sponsoringverträgen als Betriebsausgaben abgezogen.

Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die Kleidung mit einem Logo bedruckt wurde, durch welches auf die Internetseite der Klägerin aufmerksam gemacht wurde. Zudem wurde der Klägerin weiteres Werbematerial zur Verfügung gestellt.

Die entsprechend ergangenen Bescheide wurden nach einer Betriebsprüfung geändert, da die Sponsoringaufwendungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten nicht als Betriebsausgabe abzuziehen sind.

Der sich gegen die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen richtende Einspruch wurde vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung abgelehnt.

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage ebenfalls zurück. Der BFH sah die Revision jedoch als begründet an und hob das Urteil des FG auf.

Abzug als Betriebsausgaben

Einkünfte können gem. § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn diese durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine betriebliche Veranlassung vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb dienen sollen.

Die Höhe der Aufwendungen, die Notwendigkeit, die Üblichkeit und die Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung. Es können dementsprechend auch überhöhte, unzweckmäßige und unübliche Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

In derartigen Fällen ist die Abgrenzung jedoch zu Betriebsausgaben, die aus außerbetrieblichen Erwägungen gemacht wurden, schwierig. Fehlt es an der Üblichkeit, der Notwendigkeit oder der Zweckmäßigkeit, kann dies für eine private Veranlassung sprechen.

Grundsätzlich gehören Sponsoringaufwendungen ebenfalls zu den Aufwendungen, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eine betriebliche Veranlassung ist insbesondere offensichtlich, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten, auf seinen Fahrzeugen, auf Flyern etc. für das Unternehmen wirbt.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Freiberufler i.S.d. § 18 EStG zu übertragen. In dem Streitfall bezieht sich die Werbewirkung der beiden Sportler darauf, die ärztlichen Leistungen einem neuen Personenkreis, bestehend aus dem Sportpublikum und insbesondere anderen Sportlern, bekanntzumachen.

Der eigentlich unübliche Weg für eine Arztpraxis, über das Sponsoring von Sportlern neue Patienten zu gewinnen, zielte demnach darauf ab, die Praxis in einem bestimmten Personenkreis bekanntzumachen. Das vom FG angeführte „Geltungsbedürfnis“ der Ärzte als Hauptgrund für die Sponsoringaufwendungen sah der BFH als nicht hinreichend begründet.

Auch die Höhe der Aufwendungen war in Anbetracht der von den Klägern erzielten Gesamteinnahmen nach der Auffassung des BFH nicht unverhältnismäßig.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Urteil nochmals bekräftigt, dass auch Freiberufler Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können. Dabei sind jedoch weiterhin Überlegungen bzgl. der Üblichkeit und Notwendigkeit der Aufwendungen anzustellen.

Bei dem Abzug der Sponsoringaufwendungen ist die Gegenleistung der Sportler mit den gezahlten Aufwendungen zu vergleichen. Für die Begründetheit der Aufwendungen ist es demnach ausreichend, wenn der Sportler werbewirksam auf die Qualifikation der Freiberufler hinweist.

BFH, Urt. v. 14.07.2020 - VIII R 28/17

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH)