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Einkommensteuer -

Lohnsteuer: Betriebsveranstaltung auch bei begrenztem Zugang?

Wann ist die Lohnsteuerpauschalisierung für Betriebsveranstaltungen möglich? Der BFH hat entschieden, dass nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs(teils) offensteht. Demnach können zugewendete Vorteile auch bei einem begrenzten Zugang pauschal mit 25 % versteuert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2024 (VI R 5/22) die Grundsätze zur pauschalen Besteuerung von Betriebsveranstaltungen weiter konkretisiert. 

Sachverhalt im Besprechungsfall

Das Unternehmen K veranstaltete im Streitjahr in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. 

Darüber hinaus richtete K im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter aus, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. 

Die seinen Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf K nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ging von einer pauschalen Versteuerung mit 25 % aus. 

Das Finanzamt verlangte hingegen die Versteuerung nach dem individuellen Lohnsteuersatz durch einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Auch das Finanzgericht folgte dieser Ansicht. 

Entscheidung im Besprechungsfall

Eingangs stellt der BFH klar, dass K seinen Vorstandsmitgliedern und den Führungskräften mit der Teilnahme an den jeweiligen Weihnachtsfeiern Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zugewandt hat. 

Hinsichtlich der Lohnzuwendungen an die Führungskräfte der Konzerngesellschaften handelte es sich dabei um Drittlohn. Allerdings beurteilt der BFH die Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte als Betriebsveranstaltungen i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. 

Denn Betriebsveranstaltungen sind nach der Legaldefinition Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.

Bis zu der gesetzlichen Neuregelung setzte eine Betriebsveranstaltung Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstand. 

Allerdings hat das Tatbestandsmerkmal des Offenstehens in der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung keinen Niederschlag gefunden. Diese Voraussetzung findet sich (nunmehr) nur noch i.V.m. der Gewährung des Freibetrags i.H.v. 110 €. 

Daraus folgert der BFH, dass eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraussetzt. 

Eine Veranstaltung, an der - wie an den streitigen Weihnachtsfeiern - ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist folglich eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht. 

Dieses Verständnis einer Betriebsveranstaltung überträgt der BFH auch auf das Tatbestandsmerkmal der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Denn Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grundsätzlich einheitlich auszulegen. 

Definiert der Gesetzgeber selbst einen Begriff, kommt eine Abweichung davon in einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes nur in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff in dieser Vorschrift abweichend von der Legaldefinition zu verstehen sein soll. 

Der Zweck des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfordert vorliegend keine andere, normspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Betriebsveranstaltung. Damit kann eine pauschale Besteuerung der Sachbezüge für die Betriebsveranstaltungen vorgenommen werden.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze wie folgt konkretisiert: Nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Diese Betriebsveranstaltung kann gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden.

BFH, Urt. v. 27.03.2024 - VI R 5/22

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