Der Anspruch auf Rechnungserteilung

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Wegen der zentralen Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug hat der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger ein großes Interesse, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Der Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ist daher besonders wichtig aus Sicht des Leistungsempfängers.


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Problematisch ist es jedoch, wenn es zu einem Streit über die Rechnungserteilung kommt. Sofern der Leistungserbringer keine Rechnung ausstellt, muss der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung auf dem ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten einklagen. Anspruchsgrundlage für diese Verpflichtung ist das zugrundeliegende zivilrechtliche Rechtsverhältnis i.V.m. der sich aus § 14 Abs. 2 UStG ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung.

Der Anspruch aus § 14 Abs. 2 UStG konkretisiert lediglich den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruch auf Abrechnung und Rechnungserteilung (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 11.10.1974 – VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310; BFHE 135, 118, 123; BFH, BStBl II 1982, 315, 316). Für den Anspruch auf Rechnungserteilung ist daher entscheidend, wer zivilrechtlich über die Leistungsbeziehung abrechnen muss.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, aus einem vereinbarten Bruttopreis die Umsatzsteuer herauszurechnen und eine entsprechende Rechnung nach den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 UStG zu erteilen. Dies ist regelmäßig auch nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Leistungserbringer. Ist diesem jedoch eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht möglich, so besteht auch keine Verpflichtung, eine Rechnung zu erteilen. In diesen Fällen erfolgt dann die Abrechnung durch Gutschrift. Ist zwischen den Parteien ein Nettopreis vereinbart, ist der zur Abrechnung verpflichtete Vertragspartner ebenfalls verpflichtet, eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auf diesen Nettopreis auszustellen.

Anspruch auf Rechnungserteilung nur bei Unternehmern

Ein zivilrechtlicher Anspruch besteht aber nur, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes ist (Unternehmereigenschaft, § 2 UStG). Der leistungserbringende Unternehmer muss weiterhin auch zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sein. Bislang hat der Bundesgerichtshof immer den zivilrechtlichen Anspruch auf Rechnungserteilung des leistenden Unternehmers davon abhängig gemacht, dass die Steuerpflicht objektiv festgestellt werden konnte oder eine bestandskräftige Besteuerung vorliegt.

Die für die Feststellung einer objektiven Steuerpflicht steuerrechtlichen Vorfragen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das zuständige Zivilgericht selbständig zu klären und zu beantworten. Lassen sich die steuerlichen Vorfragen ohne Schwierigkeiten klären, ist einer Klage auf Rechnungserteilung entweder stattzugeben oder bei Nichtvorliegen einer Steuerpflicht abzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Zivilgericht aufgrund erheblicher Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art keine sichere Entscheidung über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer Leistung treffen kann. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Rechnungserteilung nur bei bestandskräftiger Veranlagung bejaht.

In den übrigen Fällen, in denen noch keine bestandkräftige Veranlagung vorliegt, hat der Bundesgerichtshof eine Rechnungserteilung als unzumutbar angesehen. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass es dem Leistenden regelmäßig nicht zumutbar sei, eine Rechnung auszustellen, die möglicherweise nach der Beurteilung durch die zuständigen Finanzbehörden unberechtigt ist und damit die Folgen des § 14 Abs. 3 UStG a.F. bzw. § 14c Abs. 2 UStG n.F. (unberechtigter Umsatzsteuerausweis) auslöst.

In seiner Entscheidung vom 02.11.2001 – V ZR 224/00 (DB 2002, 140–143, NJW-RR 2002, 376–379) hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz jedoch in Frage gestellt. Eine abschließende Entscheidung wurde nicht getroffen, da in dem konkreten Sachverhalt die Frage offenbleiben konnte. Die Klage auf Erteilung einer Rechnung ist also in den umsatzsteuerrechtlich komplizierten Sachverhalten aussichtsreich. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der o.a. Entscheidung diese Frage noch nicht abschließend geklärt, es ist jedoch im Hinblick auf die umfangreicheren Korrekturmöglichkeiten von Rechnungen mit einer Änderung der Rechtsprechung zu rechnen. Jedenfalls stellt der Hinweis auf die Korrekturmöglichkeit für die Klage auf Erteilung einer Rechnung ein entscheidendes Argument für die Begründetheit der Klage dar.

 


Praxistipp

Bei umfangreichen Verträgen sollte die Rechnungserteilung ausdrücklich geregelt sein. Daher sollten in dem Vertrag selbst konkrete Vereinbarungen zur steuerlichen Behandlung getroffen werden. Es empfiehlt sich, im Vertrag die erforderlichen Angaben des § 14 UStG aufzunehmen, so dass dieser die Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt. Bei Grundstücksübertragungsverträgen ist jedoch § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG zu beachten. Die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ist nicht zulässig, da die Steuerschuldnerschaft in diesen Fällen (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen) auf den Leistungsempfänger übergeht.


 

Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, mithin in drei Jahren. Sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist i.d.R. das Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde. Bis zur Schuldrechtsreform durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts betrug die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB 30 Jahre. Die Verjährungsfrist hat sich daher erheblich verkürzt. Bei einem Streit über die ordnungsgemäße Rechnungserteilung ist es daher ratsam, die Verjährung des Anspruchs zu überwachen und ggf. vor Ablauf der Verjährung Klage bei dem zuständigen Zivilgericht zu erheben.

 


Praxistipp

Die Umgehung eines zivilrechtlichen Rechtsstreits durch eine Gutschrift ist nicht anzuraten. Eine Gutschrift i.S.d. UStG setzt nämlich voraus, dass diese unwidersprochen bleibt. Dies ist jedoch im Falle eines Streits über die Erteilung oder Nichterteilung einer Rechnung nicht zu erwarten. Außerdem ist für eine Gutschrift erforderlich, dass im Vorfeld über die Abrechnung auf diesem Wege eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.

Sofern ein Anspruch auf Rechnungserteilung durch den Leistungsempfänger besteht, hat dieser die Möglichkeit, ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend zu machen. Er kann daher die Zahlung des vereinbarten Leistungsentgelts gegenüber dem Vertragspartner verweigern. In der Rechtsprechung und Literatur ist jedoch umstritten, in welcher Höhe dem Leistungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Unstreitig ist jedoch, dass ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Vorsteuer besteht, die wegen der fehlenden Rechnung nicht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.


 

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