Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis: Das ist zu tun

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Mit dem neuen Schreiben vom 2.4.2015 klärt das BMF einen bisherigen Streitpunkt im Steuerrecht: Wann entsteht die Steuerschuld nach § 14 c UStG, wenn die Leistung bereits erbracht wurde, die Rechnung im Nachhinein allerdings berichtigt und dabei eine unzutreffende oder unberechtigte Steuer ausgewiesen wird?

Die rechtliche Grundlage

Laut UStG entsteht die Umsatzsteuer gemeinsam mit der fälligen Steuer für eine sonstige Dienstleistung oder eine Lieferung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt, wenn die Rechnung ausgestellt wird.

Gemäß Umsatzsteueranwendungserlass ist die USt auch dann bereits gemeinsam mit der anderen Steuer fällig, wenn die Rechnung in einem späteren Zeitraum als dem Voranmeldezeitraum erteilt wird. Das gilt auch für Fälle, in denen die Umsatzsteuer gemäß § 14 c UStG in unzutreffender Höhe oder zu Unrecht ausgewiesen wurde.

Rückgängig kann die Mehrsteuer gemäß § 14 C UStG nur durch eine Rechnungsberichtigung gemacht werden. Sofern ein unberechtigter Ausweis korrigiert werden soll, muss das Finanzamt der Rechnungsberichtigung zustimmen. Bei der Berichtigung eines unrichtigen Ausweises der USt ist die Zustimmung des Finanzamts entbehrlich.

Die Problematik

In sogenannten Nachbesserungsfällen, in denen eine bereits erstelle Rechnung berichtigt werden soll, das Berichtigungsdokument allerdings erstmals einen unrichtigen Ausweis der USt enthält, erscheint die Regelung, dass die Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzielt als nicht praktikabel.

Ebenso entsteht die durch einen überhöhten Steuerbetrag geschuldete Mehrsteuer laut Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht vor Ablauf des Voranmeldezeitraums, in welchem die fehlerhafte Rechnung ausgestellt worden ist.

BMF sorgt für Klarheit

Gemäß der Auffassung des BMF ist davon auszugehen, dass betroffene Unternehmer einen nach § 14c  Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeten Mehrbetrag regelmäßig nicht erkennen.

Der Einfachheit halber wird die Finanzverwaltung daher nicht beanstanden, wenn Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmelden und abführen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldezeitraum erteilt wurde.

 


Praxistipp:

Mit dem Schreiben hat das BMF eine pragmatische Lösung gefunden: Die fällige Mehrsteuer nach § 14c UStG wird zusammen mit der für die entsprechende Leistung tatsächlich geschuldeten Steuer abgeführt.

Das spiegelt vor allem die Praxis wieder, denn in der Regel erfolgt ein unrichtiger Steuerausweis meist unbewusst. Die Mehrsteuer wird dann tatsächlich mit der geschuldeten Steuer angemeldet und abgeführt.


 

Diese neuen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Entsprechend wird ebenso der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wie folgt abgeändert (Abschnitt 13.7):

„In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.3Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht."

Quelle: www.bmf.de


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