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Einkommensteuer -

Doppelte Haushaltsführung: Was ist steuerlich abziehbar?

Was ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig? Der BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine insoweit genutzte Wohnung zu den Unterkunftskosten zählt und damit unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € im Monat fällt. Wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, kann somit dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer einen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft am Tätigkeitsort darstellt und daher als Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und somit als Werbungskosten abziehbar ist. 

Dementsprechend unterliegen die Kosten jedoch auch der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG und können nur im Rahmen des monatlichen Höchstbetrags von 1.000 € geltend gemacht werden.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin hatte ihren Haupthausstand in der Stadt K. Zusätzlich hatte sie im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit eine Wohnung in München angemietet. 

In ihren Einkommensteuererklärungen machte die Klägerin bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Tätigkeitsort sowie die Zweitwohnungsteuer für die in München angemietete Wohnung geltend. 

Das Finanzamt (FA) setzte die Kosten für die Unterkunft in Höhe des jährlichen Höchstbetrags von 12.000 € an. Die Zweitwohnungsteuer berücksichtigte das FA nicht zusätzlich als Werbungskosten, sondern bezog diese im Rahmen der Ermittlung des Höchstbetrags mit ein. 

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der BFH gab der Revision des FA statt und sah diese als begründet an.

Abzugsfähige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG sind die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, abziehbar. 

Eine doppelte Haushaltsführung liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt und zusätzlich noch außerhalb des Tätigkeitsorts einen weiteren eigenen Hausstand unterhält. 

Zu den notwendigen Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören u.a. die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort, die notwendigen Fahrtkosten oder auch Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate.

Für die Unterkunftskosten, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, können nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG die tatsächlich entstandenen Kosten abgezogen werden. 

Ein Abzug der Kosten ist jedoch maximal bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Monat zulässig. 

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Im vorliegenden Fall war insbesondere umstritten, ob die Zweitwohnungsteuer ebenfalls als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG gelten und somit im Rahmen der Ermittlung des monatlichen Höchstbetrags von 1.000 € miteinzubeziehen sind. 

Der BFH bejaht dies, da diese unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbunden ist und daher eine zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und Nutzen der Wohnung darstelle. 

Etwas anderes gelte hingegen für die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. Deren Nutzung und Verbrauch steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung. 

Daher ist nur die Zweitwohnungsteuer im Rahmen der Ermittlung des monatlichen Höchstbetrags miteinzubeziehen. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände können dagegen zusätzlich abgezogen werden.

Praxishinweis

Die Beschränkung auf den maximalen Abzug von 1.000 € Unterkunftskosten im Monat gilt lediglich für im Inland gelegene Zweitwohnungen. Im Ausland können auch höhere Kosten als Werbungskosten abgezogen werden, soweit diese noch als angemessen anzusehen sind. 

BFH, Urt. v. 13.12.2023 - VI R 30/21

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