Thomas Jansa © fotolia.de

Abschaffung der Abgeltungsteuer: Fragen an die Bundesregierung

Regierungspläne sehen eine Abschaffung der Abgeltungsteuer für Zinserträge vor, nachdem der automatische Informationsaustausch für Finanzkonten eingeführt wurde. Die Bundesregierung soll sich nun auf eine „kleine Anfrage“ hin näher dazu äußern. Die Fragen betreffen den Zeitpunkt und Umfang der geplanten Änderungen, sowie die Auswirkungen für die Altersvorsorge und den Sparerpauschbetrag.

In Deutschland wurde zum 01.01.2009 die Kapitalertragsteuer durch die Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden sowie Erlöse aus Wertpapierverkäufen, Investmentfonds und Zertifikaten ersetzt. Für die Erträge aus Kapitalvermögen gilt ein Steuersatz von 25 %, der grundsätzlich direkt von den Banken an die Finanzverwaltung abzuführen ist.

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer beabsichtigte der Gesetzgeber, Bürokratiekosten zu senken sowie Kapitalabflüsse zu reduzieren und einen Anreiz für Kapitalrückflüsse zu setzen. Darüber hinaus sollten die Steuerzahler und die Finanzbehörden entlastet werden.

Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, Zinseinkünfte – nach Etablierung des automatischen Informationsaustauschs – von der Abgeltungsteuer auszuschließen. Erträge aus Dividenden und Kursgewinnen würden weiterhin der rund 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen. Zinssparer und Inhaber von Rentenfondsanteilen wären aber vermutlich nicht steuerbefreit, sondern müssten ihre Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.

Grundsätze der Abgeltungsteuer

Seit dem 01.01.2009 werden alle Kapitalerträge, die nicht in einem Betriebsvermögen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer kommen allerdings noch hinzu. Die Abgeltungsteuer wird dabei direkt an der Quelle, also dem inländischen Schuldner oder der Bank, einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt.

Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten und die Kapitaleinkünfte müssen nicht in der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit fallen zurzeit unter die Regelungen der Abgeltungsteuer grundsätzlich alle Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen, wie z.B.:

  • Zinserträge aus Geldeinlagen,
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,
  • Dividenden,
  • Erträge aus Investmentfonds, Termingeschäften oder Zertifikaten und
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (von Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften).

Durch die – nomen est omen – abgeltende Wirkung der Abgeltungsteuer können auch grundsätzlich keine Werbungskosten mehr in Abzug gebracht werden. Lediglich der Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € kann noch angesetzt werden.

Inhalt der kleinen Anfrage

Nach Einschätzung der Antragsteller droht durch die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge die Zersplitterung der Kapitalertragsbesteuerung und eine weitere Verkomplizierung des Steuerrechts. Ebenso wird es laut ihnen schwerer für die Steuerpflichtigen, ihre Altersvorsorge zu planen, und bei Sparern, die hierdurch stärker belastet würden, zu einer tiefen Verunsicherung führen.

Die für Steuerpflichtige interessantesten Nachfragen an die Bundesregierung sind:

  • Für wann ist die Abschaffung der Abgeltungsteuer geplant?
  • Wie wird die Einschätzung des Sachverständigenrats bewertet, wonach die Abgeltungsteuer nicht ihre Berechtigung verliert, auch nicht nach Einführung des internationalen Informationsaustauschs?
  • Wie soll sich der Sparerpauschbetrag verändern?
  • Wie wirkt sich die Abschaffung der Abgeltungsteuer für Zinserträge auf die private Altersvorsorge aus?
  • Gibt es Pläne, die Abgeltungsteuer gänzlich abzuschaffen?

Praxishinweis

Die kleine Anfrage an die Bundesregierung umfasst viele Fragen in Bezug auf die Abschaffung der Abgeltungsteuer für Zinserträge. Allein die Einführung des internationalen Informationsaustauschs wird die Daseinsberechtigung der Abgeltungsteuer nicht entfallen lassen. Steuerpflichtige sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten, ihre Anlageentscheidungen aber nicht vorschnell ändern. Das „Jahressteuergesetz 2018“, das die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung der Abgeltungsteuer für Zinserträge beinhaltet, ist bisher nur von der Regierung beschlossen, so dass noch einige Zeit bis zur tatsächlichen Abschaffung der Abgeltungsteuer für Zinserträge vergehen sollte.

Kleine Anfrage v. 11.09.2018, BT-Drs. 19/4226

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper