ATAD-Umsetzungsgesetz zwingt zum Tätigwerden - Schützen Sie Ihre Mandanten vor bösen Überraschungen bei internationalen Sachverhalten

Das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU („Anti Tax Avoidance Directive“ – ATAD) verpflichtete die EU-Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen an den europäischen Standard anzupassen beziehungsweise grundlegende Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung einzuführen.

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Bundestag und Bundesrat beschließen das ATAD-Umsetzungsgesetz: Ab wann gelten nun die neuen Regeln – wer muss ab wann tätig werden? Hier klicken und alles zu den letzten Änderungen im Gesetzentwurf sowie zum Zeitrahmen erfahren.

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Laut einer Änderung der Richtlinie vom 12. Juli 2016 sollten alle EU-Mitgliedstaaten bis zum 01.01.2020 entsprechende Maßnahmen eingeführt haben.

Das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) setzt diese Richtlinie nun um und bringt

  • die Verhinderung hybrider Gestaltungen (Art. 9 und 9b ATAD),
  • eine Neuregelung der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (Art. 5 ATAD) sowie
  • eine Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung (Art. 7 und 8 ATAD).

Unterbindung hybrider Gestaltungen

Um hybride Gestaltungen handelt es sich, wenn es bei Unternehmen, welche in einem internationalen Umfeld tätig sind, durch die verschiedenen Steuersysteme der Länder zu Besteuerungsinkongruenzen kommt.

Das ATAD-Umsetzungsgesetz setzt an dieser Stelle an und soll verhindern, dass Betriebsausgaben berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen oder dass bestimmte Betriebsausgaben vielfach ausgewertet werden.

Der Bundestag hat die Vorlage des Artikel 9a ATAD mit einer Erweiterung umgesetzt. Dabei sollen Einkünfte aus Beteiligungen an Gemeinschaften oder Personengesellschaften von dem Staat besteuert werden, in welchem die Gemeinschaft oder Personengesellschaft eingetragen beziehungsweise niedergelassen ist. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beteiligung deshalb nicht in dem Staat besteuert wird, in dem sie eingetragen ist, da sie dort als steuerlich transparent gilt, jedoch in dem Staat, in dem der/die Beteiligte wohnt, als steuerlich intransparent gilt.

Neuregelung der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Das ATAD-Umsetzungsgesetz enthält zudem Regelungen zur Anpassung der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsregelungen an Art. 5 ATAD, der zum einen eine Besteuerung stiller Reserven im Fall des Wegzugs oder der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter ins Ausland anordnet und andererseits dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der zeitlichen Streckung dieser Besteuerung über einen Zeitraum von fünf Jahren einräumt.

Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen nach § 6 AStG sieht das Gesetz Vereinheitlichungen bei den Stundungsregelungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung bei der sog. Rückkehrerregelung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei substantiellen Gewinnausschüttungen vor.

Zu den Änderungen gehört insbesondere auch eine Abschaffung der bisher zeitlich unbegrenzten Steuerstundung bei Wegzugsfällen in der EU. Die Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung ergeben sich nicht unmittelbar aus der EU-Richtlinie und waren aufgrund ihrer teilweise verschärfenden Wirkung lange umstritten.

Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung

Grundlegend soll durch die Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt werden, dass Gewinne aus einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland der Besteuerung im Inland nicht entgehen. Dabei geht es um solche Gesellschaften, welche im niedrig besteuerten Ausland niedergelassen sind und an welchem Inländer zu einer Mehrheit beteiligt sind.

Durch das ATAD wird in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung das Beherrschungskriterium angepasst. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt. Eine ausländische Gesellschaft gilt dann als beherrscht, wenn ein*e Steuerpflichtige*r allein oder mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmanteile besitzt.

Bewertung zum ATAD-Umsetzungsgesetz und Ausblick

Viele der neuen, zum Teil sehr komplizierten Regelungen müssen nun in den Steuererklärungen berücksichtigt werden (zum Zeitrahmen und Karenzzeiten siehe hier). Es empfiehlt sich, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Zeit als üblich  einzuplanen, um sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen. Für die Steuerberatung werden diese Fälle leider nicht unbedingt einfacher – und es ist zu befürchten, dass manche Regelungen nicht bei der Veranlagung, sondern erst bei der Betriebsprüfung auffallen. Besonders die Vorschrift zu den hybriden Gestaltungen ist kompliziert formuliert. Ob hierüber sogar eine Flut an Gerichtsverfahren losgetreten wird, bleibt abzuwarten.

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