Beachten Sie diese Neuerungen bei der Einkommensteuererklärung 2021

Bis Ende Februar 2022 liegen den Finanzämtern die Daten zu den Einkommensteuererklärungen 2021 vor und können abgerufen werden. Höchste Zeit also, sich auf die anstehenden Arbeiten vorzubereiten. Mit dem folgenden Beitrag wollen wir Sie darin unterstützen, sich mit den wesentlichen Neuerungen und Besonderheiten vertraut zu machen.

Steuererklärungsfristen 2021

Während die Fristen für die Erklärungen des Jahres 2020 um drei Monate verlängert worden sind, ist für 2021 bisher keine Abweichung von den regulären Erklärungsfristen vorgesehen. Die Steuererklärungen für 2021 sind für steuerlich nichtberatene Bürger bis zum 31.07.2022 abzugeben. Wer einen Berater einschaltet, hat Zeit bis zum 28.02.2023.

Anlage N: Firmenwagen: Kürzung des geldwerten Vorteils beim Homeoffice?

In der Praxis stellt sich vielfach die Frage der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung), wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Homeoffice-Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie nur wenige oder gar keine solchen Fahrten in einem Kalendermonat durchgeführt hat.

Grundsätzlich gilt: Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Ein z.B. durch Urlaub bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Das gilt auch für die aktuelle Situation.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Firmenwagen zur Verfügung. Wegen der Corona-Pandemie ist der Arbeitnehmer im November 2021 weit überwiegend im Homeoffice tätig gewesen und nur alle 14 Tage in die Firma zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren (= zwei Fahrten im Monat).

Neben der 1 %-Regelung für die Privatfahrten ist auch im November 2021 für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil nach der 0,03 %-Regelung zu berechnen.

Dennoch haben einige Arbeitgeber von der Versteuerung abgesehen, wenn für ganze Monate keine Fahrten stattgefunden haben.

Beispiel 2

Wie vorheriges Beispiel. Aufgrund von Kurzarbeit ist der Betrieb im November 2021 geschlossen. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte haben nicht stattgefunden.

Neben der 1 %-Regelung für die Privatfahrten ist im November 2021 wohl kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen, da der Mitarbeiter den Firmenwagen für einen vollen Kalendermonat nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Beachte

Zumindest in den Fällen, in denen kein vorübergehendes Nutzungsverbot bestand, ist die vorstehende Sichtweise umstritten. Wer also im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Besteuerungsausnahme von der 0,03 %-Regelung geltend machen will, muss mit Einwendungen des Finanzamts rechnen.

Tipp: Einfacher könnte eine Umstellung der Bewertungsmethode erreicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht.

Die Methode darf aber während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer jedoch nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und können für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.

Erforderlich sind Aufzeichnungen, an welchen Tagen das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt worden ist.

 

Einnahmen der in Corona-Impf-/Testzentren und mobilen Impfteams ehrenamtlich Tätigen sind steuerfrei

Wer in einem Impf-/Testzentrum oder auch mobilen Impf-/Testteam bei der Durchführung von Corona-Impfungen und -Tests mitwirkt, kann die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten. Dazu gehören sowohl die Aufklärungsgespräche als auch das Impfen oder Testen selbst. Der Freibetrag beläuft sich im Steuerjahr 2021 auf 3.000 € (im Steuerjahr 2020 waren es 2.400 €).

Wer im Verwaltungs- bzw. Organisationsbereich tätig war, kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.26a EStG beanspruchen. Sie beträgt 840 € im Steuerjahr 2021 (720 € waren es im Jahr 2020).

Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-)Schutzmasken und Antigen-Selbsttests

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, z.B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers (Veranlassungszusammenhang), sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden.

Beachte

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken sowie ggf. Antigen-Selbsttests zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Es handelt sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Gleiches gilt für das Testangebot des Arbeitgebers in Form von PoC-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis bzw. nach § 4 Corona-ArbSchV sowie die Übernahme der Kosten für diese Tests durch den Arbeitgeber (OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 23.06.2021 – S 2500 A-213-St 214).

Höhere Pendlerpauschale

Seit 2021 können Pendler ihre Fahrtkosten im Rahmen der erhöhten Pendlerpauschale besser berücksichtigen. Von 2021 bis 2023 beträgt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer. Ab 2024 bis Ende 2026 können ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent je Kilometer geltend gemacht werden. Es zählt dabei die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte und jeder Tag, an dem der Arbeitnehmer dort hingefahren ist. Ob mit dem Rad, dem Auto oder dem Scooter ist grundsätzlich egal. Nur Fliegen wäre nicht erlaubt. Hier würden nur die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen gerechnet.

Homeoffice statt Entfernungspauschale

Durch die Arbeit im Homeoffice hat sich auch im Jahr 2021 bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Anzahl der Fahrten zur Tätigkeitsstätte und damit die Entfernungspauschale verringert. Denn: Tage, an denen sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (z.B. wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit/Dienstreise oder Heimarbeit/Telearbeit/Kurzarbeit), sind bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht zu berücksichtigen.

Beachte

Bis zu einem täglichen Arbeitsweg von knapp 17 km kompensiert die Wirkung der Homeoffice-Pauschale die Wirkung der wegfallenden Entfernungspauschale vollständig (0,30 € x 17 km = 5,10 €). Arbeitnehmer mit einem kürzeren Arbeitsweg werden sich mit der Homeoffice-Pauschale besserstehen, als wenn sie pendeln würden. Bei Pendlern mit einem längeren Arbeitsweg wird die Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale nicht vollständig kompensieren.

Tipp: Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Monats- oder Jahreskarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können jedoch als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.

Das gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben, diese dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden.

 

Homeoffice auch 2021 steuerlich begünstigt

Die für 2020 eingeführte Homeoffice-Pauschale gilt noch (mindestens) bis Ende 2021. Demnach können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die sonst so strengen steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, weiterhin einen Pauschbetrag von 5 € pro Tag, maximal 600 € im Jahr, als Werbungskosten ansetzen. Doch aufgepasst: Die Pauschale gilt nur für die Tage, an denen der Steuerpflichtige keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht.

Arbeitsmittel- und Telefonkosten auch ohne Arbeitszimmer abziehbar

Arbeitsmittel- und beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten können in jedem Fall als Werbungskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden. Als Arbeitsmittel anerkannt werden z.B. Schreibtisch und -stuhl, Computer mit Zubehör, Büromaterial usw.

Arbeitsmittel bis zu einem Preis von 800 € netto können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.

Beschleunigte Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Ab 2021 hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer für Computer-Hard- und Software auf ein Jahr herabgesetzt. Auch 2020 getätigte Anschaffungen profitieren noch ein wenig von der Neuregelung: Sie können 2020 zwar zunächst nur anteilig, dann aber im Jahr 2021 mit dem Restbetrag voll abgezogen werden. Die bisher dreijährige Nutzungsdauer verkürzt sich also auch hier.

Abzugsfähig als Werbungskosten sind auch die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten. Weisen Mandanten den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, so kann dieser berufliche Anteil für das gesamte Jahr zugrunde gelegt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € monatlich, als Werbungskosten anerkannt werden.

Anlage V: Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen

Das FG Münster hat entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen (Urt. v. 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F).

Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei so gefasst, dass als Aufwendungen „für“ Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus.

Abzug von Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (BFH, Urt. v. 10.11.2020 – IX R 31/19).

Anlage Kind: Kinderbonus kann Steuererstattung mindern

Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wurde ein Kinderbonus von 150 € gewährt (Auszahlung im Mai 2021).

Bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann es bei Besserverdienern im Ergebnis zur Rückzahlung des Kinderbonus kommen. Ist die Steuerentlastung durch Ansatz des Kinder- und Betreuungsfreibetrags höher als das ausgezahlte Kindergeld zuzüglich Kinderbonus, werden die Freibeträge berücksichtigt und Kindergeld sowie Kinderbonus angerechnet.

Da die Kinderfreibeträge 2021 nicht angehoben wurden, sich die Steuerentlastung durch Ansatz der Freibeträge daher nicht erhöht hat, führt die Verrechnung in diesen Fällen im Ergebnis also zur Rückzahlung des Kinderbonus.

Beachte

Bei einem Jahreseinkommen ab etwa 80.000 € brutto (verheiratet, ein Kind) bleibt unterm Strich vom Bonus nichts mehr übrig, außer der Tatsache, dass die Betroffenen das Geld einige Monate früher bekommen haben.

Freibetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € angehoben worden. Der Erhöhungsbetrag ist bei Arbeitnehmern im Regelfall bereits als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt worden. Sollte beim Lohnsteuerabzug 2021 ausnahmsweise kein Freibetrag berücksichtigt worden sein und oder kein Arbeitnehmerfall vorliegen, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

Anlage Sonderausgaben: Vereinfachungen beim Spendenabzug

Für einen (Sonderausgaben-)Abzug von Spenden in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Sie muss inzwischen nicht mehr dem Finanzamt mit der Steuererklärung, sondern nur noch auf Anforderung übersandt werden. Wenn bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann können die Spender Vereinfachungen nutzen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking) aus – unabhängig von der Höhe der Spende.

Beachte

Mit Wirkung ab 2021 ist zudem der Betrag, bis zu dem allgemein ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, von 200 € auf 300 € angehoben worden.

Tipp: Unternehmen, die bis Ende 2021 zur Beseitigung der Flutschäden aus dem Sommer 2021 außerhalb ihres Unternehmens unentgeltlich Investitionsgüter, z.B. Baufahrzeuge, überlassen haben, die zuvor zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben, müssen für die Überlassung keine unentgeltliche Wertabgabe besteuern.

Auch eine Personalgestellung für Aufräumarbeiten, die unmittelbar der Schadensbewältigung dienen, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. Gleiches gilt für Sachspenden wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, medizinische Produkte, Werkzeug, Maschinen, sofern die Spende unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommt.

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