Doppelte Haushaltsführung: Welche Kosten sind voll abziehbar?

Wann greift der monatliche Höchstbetrag von 1.000 € bei der doppelten Haushaltsführung? Der BFH hat entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Grundsatz voll abziehbar sind. Die betragsmäßige Grenze gilt demnach insoweit nicht. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die solche Aufwendungen den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zurechnet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.04.2019 entschieden, dass die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören und somit nicht der betragsmäßigen Begrenzung von höchstens 1.000 € im Monat unterfallen.

Vielmehr handle es sich nach den Ausführungen des BFH um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind. Damit widersprach der BFH explizit der gängigen Verwaltungsauffassung und bestätigte die Sichtweise des Finanzgerichts Düsseldorf (FG).

Sachlage im Streitfall

Im Streitfall unterhielt der steuerpflichtige Kläger an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung mit eigenem Hausstand sowie am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte eine zweite Wohnung. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt (FA) erkannte jedoch nur Aufwendungen i.H.v. 1.000 € monatlich an und verwies darauf, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.

Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige und beantragte die vollständige Berücksichtigung der Aufwendungen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren stimmte das FG der Auffassung des Klägers zu.

Der in Revision angerufene BFH bestätigte die Sichtweise des Steuerpflichtigen. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind nicht umfasst von der Begrenzung auf 1.000 €.

Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Grundsätzlich gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

Eine solche liegt demnach dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber 1.000 € im Monat. Zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen insbesondere:

  • Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen (zeitlich befristete) und
  • die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des BFH aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung, als Werbungskosten abgezogen werden.

Durch Änderung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2014 Unterkunftskosten für die Nutzung der Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt.

Diese Begrenzung galt nach Ansicht der Finanzverwaltung für sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Reinigungskosten, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände und weitere Aufwendungen für die Zweitwohnung.

Nach Auffassung der BFH sind jedoch Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht von der Begrenzung auf 1.000 € umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft selbst getätigt werden. Dementsprechend sind solche Aufwendungen, soweit sie notwendig sind, ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

Praxishinweis

Der BFH bestätigt mit diesem Urteil die Auffassung des FG und widerspricht der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung, die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zurechnet. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei Diskussionen mit dem FA auf obiges Urteil verweisen.

BFH, Urt. v. 04.04.2019 - VI R 18/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper

 

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