Arbeitszimmer: Besteuerung des Veräußerungsgewinns?

Muss bei einem Immobilienverkauf der auf ein Arbeitszimmer entfallene Veräußerungsgewinn versteuert werden?

Der BFH hat das bei einer privaten Eigentumswohnung, die innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert wurde, abgelehnt. Der anteilige Veräußerungsgewinn ist demnach von der Besteuerung ausgenommen, soweit das häusliche Arbeitszimmer für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wird.

Mit Urteil vom 01.03.2021 (IX R 27/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der anteilige Veräußerungsgewinn, der bei einer eigengenutzten Wohnung auf das Arbeitszimmer entfällt, gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen ist - genau wie die restliche Wohnung.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin war in den Streitjahren als Lehrerin tätig. Als Werbungskosten machte sie dabei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in ihrer Eigentumswohnung jeweils mit dem Höchstbetrag von 1.250 € geltend.

In der Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin im Streitjahr einen anteilig auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallenden Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 EStG. Die Klägerin hatte die Eigentumswohnung im Jahr 2012 angeschafft und nun im Jahr 2017 mit Gewinn veräußert. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage gab das Finanzgericht jedoch statt und setzte den Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung auf 0 € fest. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Gemäß § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG.

Dazu gehören gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht) und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Ausgenommen von der Besteuerung sind jedoch Wirtschaftsgüter gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, die für den Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind. Nach Ansicht des BFH liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn die Immobilie geeignet ist, zum Bewohnen genutzt zu werden und tatsächlich von dem jeweiligen Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.

Für die Annahme einer Eigennutzung reicht es aus, wenn die Wohnung durch den Eigentümer bezogen werden konnte und keine auch nur zeitweise Vermietung vorgenommen wurde. Ebenfalls gilt ein häusliches Arbeitszimmer als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wie es in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gefordert ist.

Zudem könnte auch eine private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht ausgeschlossen werden, da für eine Geltendmachung der Kosten lediglich eine nahezu ausschließliche Nutzung für betriebliche oder berufliche Zwecke erforderlich ist.

Praxishinweis: Die Entscheidung des BFH beseitigt Unsicherheiten für Steuerberater und Steuerpflichtige bei der Überlegung, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einer privaten Eigentumswohnung geltend zu machen. Auch die Nutzung als Arbeitszimmer zählt zu den Wohnzwecken und unterliegt somit der Steuerbefreiung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Anderes gilt hingegen für Steuerpflichtige, welche das Arbeitszimmer zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken nutzen. In diesem Fall wird das Arbeitszimmer zum eigenständigen Wirtschaftsgut. Wird die Immobilie veräußert, so hat der Steuerpflichtige einen eventuellen Entnahmegewinn zu versteuern.

BFH, Urt. v. 01.03.2021 - IX R 27/19

Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

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