Homeoffice/Arbeitszimmer: Wann Sie in der Einkommensteuererklärung 2023 die tatsächlichen Kosten und wann Sie die Pauschalen ansetzen

In den meisten Steuererklärungen sind mittlerweile Angaben zum Homeoffice, manchmal auch zum häuslichen Arbeitszimmer zu machen. Wie Sie zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Homeoffice unterscheiden, was in der Steuererklärung einzutragen ist und in welchem Umfang ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug möglich ist, zeigt der folgende Beitrag.

Das häusliche Arbeitszimmer und das Homeoffice (Rechtslage ab 2023)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Mandanten bildet.

Diese Kosten sind steuerlich abzugsfähig

Zu den abziehbaren Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gehören insbesondere die Aufwendungen für dessen Ausstattung (z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen) sowie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude. Dazu gehören

  • Miete,
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Aufwendungen für Wasser und Energie,
  • Reinigungsaufwendungen,
  • Grundsteuer, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen.

    
Tipp: Renovierungskosten, die ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer betreffen, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Renovierung der sogenannten Allgemeinflächen (z.B. Treppenhaus) oder des Gesamtgebäudes (z.B. Erneuerung der Heizungsanlage, Austausch von Fenstern und Türen, Sanierung des Daches) sind anteilig zu berücksichtigen.

 

Renovierungs- und Umbauaufwendungen, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient (z.B. Räume wie Küche, Bad und Flur), sind leider nicht als allgemeine Gebäudeaufwendungen über den Flächenanteil des häuslichen Arbeitszimmers zu berücksichtigen.

Beachte: Keine Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon und Internet.

 

Jahrespauschale statt Abzug tatsächlicher Kosten

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 € (sog. Jahrespauschale) pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Bei Inanspruchnahme der Jahrespauschale gelten folgende Besonderheiten:

Mögliche Kürzung

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht erfüllt sind, wird die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel gekürzt.

Personenbezogene Anwendung

Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie ist ggf. auf unterschiedliche Tätigkeiten aufzuteilen. Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale nur einmal anzuwenden.

Beachte: Ein Abzug der Tagespauschale (Homeoffice) ist zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum nicht zulässig. Ein Abzug scheidet außerdem aus, soweit für die „Homeoffice-Wohnung“ Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sind.

 

Mehrere Personen

Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann jede Person die volle Jahrespauschale ansetzen, sofern der Nutzende die Voraussetzungen für den Ansatz der Jahrespauschale erfüllt.

Homeoffice-Tagespauschale

Die Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Beachte: In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Mandanten ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Die Pauschale beträgt 6 € je Kalendertag und ist auf 1.260 € jährlich begrenzt. Sie kann für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung an maximal 210 Tagen in Anspruch genommen werden (210 Tage x 6 € pro Tag = 1.260 €).

Bei Inanspruchnahme der Tagespauschale gelten folgende Besonderheiten:

Auswärtstätigkeit

Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Mandant an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden.

Aufzeichnung erforderlich

Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Beachte: Wie solche Aufzeichnungen konkret auszusehen haben, lässt das BMF in seinem Schreiben vom 15.08.2023 (Az. IV C 6 - S 2145/19/10006 :027) leider offen. Hilfreich sind sicherlich eigene Aufzeichnungen/Kalendereinträge zu den Tagen im Homeoffice. Besser noch wäre eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Kein anderer Arbeitsplatz

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Mandant auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.

Beispiel: A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8 Uhr bis 13 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

 

Steht dem Mandanten regelmäßig nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. Poolarbeitsplatz), ist ein Abzug der Tagespauschale nur für solche Tage zulässig, an denen der Mandant die (erste) Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig wird.

Beachte: Der Mandant muss konkret darlegen, dass ihm dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann hierfür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

 

Dipl.-Fw. Michael Puke

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