Wichtige Änderungen im Einkommensteuerrecht ab 2019

1. § 3 Nr. 15 EStG - Steuerbefreiung für Jobtickets

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, sind steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Steuerbegünstigung erstreckt sich auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Leistung des Arbeitgebers muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

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2. § 3 Nr. 26, 26a EStG - Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

Die Steuerbefreiungen gelten auch für Tätigkeiten für begünstigte Auftraggeber, die in der Schweiz belegen sind.

3. § 3 Nr. 34 EStG - Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung

Voraussetzung für die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung ist, dass die Maßnahme hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und nunmehr auch hinsichtlich Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20, 20bSGB V entspricht. Für bereits vor dem 01.01.2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen ist das Zertifizierungserfordernis erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

4. § 3 Nr. 36 EStG - Steuerbefreiung für Einnahmen für Pflegeleistungen

Einnahmen für Pflegeleistungen bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37SGB XI nunmehr, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI, steuerfrei.

5. § 3 Nr. 37 EStG - Steuerbefreiung für Vorteile aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Steuerfrei sind vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist. Dies gilt ab dem 01.01.2019, letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021.

6. §§ 3a, 3c EStG und §§ 8c, 8d, 15 KStG - Steuerbefreiung für Sanierungserträge

Der Gesetzgeber hat mit Art. 19 des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) den Inkrafttretensvorbehalt des Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) aufgehoben. Damit sind die gesetzlichen Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen u.a. im Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz in Kraft getreten, die auf Antrag des Steuerpflichtigen nunmehr auch in Altfällen (Schulderlass vor dem 09.02.2017) Anwendung finden.

7. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG - Herabsetzung der Besteuerung der privaten Nutzungsentnahme bei neu erworbenen oder geleasten Elektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern (die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind) und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

Die Nutzungsentnahme für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, ist lediglich mit 0,5 % des inländischen Bruttolistenpreises zu besteuern. Für Fahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2018 erworben oder geleast wurden, ist die bisherige Ermittlungsmethode (1-%-Regelung) weiterhin anzuwenden.

Die 1-%-Methode ist auch (weiterhin) für neu erworbene oder geleaste extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 (Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen km) oder Nr. 2 (Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine beträgt mindestens 40 km) des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

Bei Arbeitnehmern, denen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG 2019 entsprechend anzuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Die Regelung gilt für Neuanschaffungen/erstmalige Überlassung zur Privatnutzung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021.

8. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG - unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Die Regelung des BMF-Schreibens vom 11.12.2017 - IV C 3 - S 2221/14/10005: 003 (BStBl I 2017, 1624) zum Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer wurde in das Einkommensteuergesetz überführt.

9. § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG - Einwilligungsfrist

Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, müssen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG schriftlich einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermitteln darf. Diese Einwilligung musste bisher spätestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein. Ab dem Beitragsjahr 2019 muss die Einwilligung grundsätzlich im Beitragsjahr erteilt werden. Ist dies nicht erfolgt, kann die Einwilligung noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des (Zulage-)Festsetzungsverfahrens nach § 90 Abs. 4 EStG nachgeholt werden. Eine fehlende Einwilligung wird so früher bemerkt und die Zulagenförderung kann ggf. noch gerettet werden.

10. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d EStG - IdNr. des Kindes im Zulageantrag

Ab dem Beitragsjahr 2019 hat der Steuerpflichtige bei der Beantragung der Kinderzulage gegenüber seinem Anbieter die IdNr. seines Kindes anzugeben. Dadurch wird der Datenabgleich zwischen der ZfA und den Familienkassen optimiert und letztendlich das Überprüfungsverfahren bei der ZfA beschleunigt.

11. § 32 Abs. 6 EStG - Kinderfreibeträge

Der Kinderfreibetrag wurde von 2.394 € auf 2.490 € je Elternteil angehoben.

12. § 66 Abs. 1 EStG - Kindergeld

Das Kindergeld wurde auf monatlich 204 € (für das erste und zweite Kind), 210 € (für das dritte Kind) und 235 € (für weitere Kinder) erhöht.

13. § 33a Abs. 1 EStG - Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG wurde von 9.000 € auf 9.168 € angehoben.

14. § 39b Abs. 2 Satz 7 - Einbehaltung der Lohnsteuer

Für die Berechnung der Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen V und VI sind die Tarifänderungen des § 32a EStG umgesetzt und die Beträge angepasst worden.

15. § 39f Abs. 1 Satz 9 bis 11 und Abs. 3 EStG - Faktorverfahren anstelle der Steuerklassenkombination III/V

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.07.2015 (BGBl I 2015, 1400) wurde die rechtliche Grundlage für eine zweijährige Gültigkeit des Faktorverfahrens eingeführt (§ 39f Abs. 1 Satz 9 bis 11 und Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt ab 2019.

16. § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG - Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Die Betragsgrenzen für eine Veranlagungspflicht in den Fällen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale i.S.d. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG und/oder eines Freibetrags nach § 39a EStG bei Arbeitnehmern wurden an die Tarifänderungen des § 32a EStG angepasst. Die Grenzen von 11.400 € bzw. 21.650 € wurden auf 11.600 € (Einzelveranlagung) bzw. 22.050 € (Zusammenveranlagung) erhöht.

17. § 34d Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG - Verkauf von Immobilienkapitalgesellschaften

Mit der Ergänzung des § 34d Abs. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG sind Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften als ausländische Einkünfte anzusehen, wenn der Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf im inländischen Staat belegenem unbeweglichen Vermögen beruht.

18. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG - Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften

Mit der Ergänzung von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG um einen neuen Doppelbuchst. cc werden nun auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften von der Besteuerung erfasst, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, sofern der Wert der Anteile unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruht. Hierfür ist ausreichend, wenn dies zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung der Fall war und die Anteile dem Veräußerer gem. § 39 AO zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nicht erforderlich ist, dass der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt auch zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.

19. § 34d Nr. 7 EStG - Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern

Mit der Ergänzung des § 34d Nr. 7 EStG zählen zu den ausländischen Einkünften auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit der Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Mit dieser Änderung wurde für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens die Modifizierung des Umfangs des inländischen Betriebsvermögens in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 3 EStG (neu) auch für Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG nachvollzogen.

20. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 3 EStG - Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern

Gesetzlich wurde klargestellt, dass zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern gehören, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

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