Wichtige gesetzliche Neuregelungen für den Lohnsteuerabzug ab 2019

1. Steuerbefreiung für das Job-Ticket nach § 3 Nr. 15 EStG

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden (Job-Tickets), wurden steuerfrei gestellt.

Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die steuerfreien Leistungen mindern den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Die Neuregelung gilt für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüssen des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden

Wichtig: Zuschüsse und Sachbezüge, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, werden nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

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2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG

Ab 2019 wird der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG sowie der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG auch für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährt, die in der Schweiz belegen ist.

3. Steuerbefreiung für gesundheitsfördernde Maßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG

§ 3 Nr. 34 EStG wurde dahingehend geändert, dass diese Vorschrift auf die §§ 20 und 20bSGB V i.d.F. des Präventionsgesetzes vom 17.07.2015, BGBl I 2015, 368, verweist. Danach fallen gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

Der Spitzenverband der Krankenkassen bestimmt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB V u.a. die Qualitätskriterien für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung. Zudem bestimmt er die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen.

Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nicht zertifiziert sind, dürfen die Krankenkassen nicht erbringen. Damit können insbesondere die Qualität und die Förderung der Wirksamkeit von Gesundheitsleistungen sichergestellt werden. Die Zertifizierung von Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention ist künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung.

Das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 5SGB V soll für bereits vor dem 01.01.2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals für Sachbezüge maßgeblich sein, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

4. Steuerbefreiung für die Überlassung von Fahrrädern nach § 3 Nr. 37 EStG

Steuerbefreit sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads und Elektrofahrrads, das kein Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist. Die steuerfreien Vorteile mindern den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden.

Die Steuerbefreiung soll letztmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 angewendet werden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 01.01.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 01.01.2022 zugewendet werden.

5. Bewertung des Nutzungsvorteils aus der Überlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Für Anschaffungen von solchen Fahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 wurde gesetzlich festgelegt, dass nur noch die Hälfte des Listenpreises (der Bemessungsgrundlage) anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Neuregelung gilt entsprechend auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Im Fall extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

Aufgrund von Verweisen auf die Normen gilt die Neuregelung u.a. für die Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

6. Einführung des zweijährigen Faktorverfahrens ab dem VZ 2019 (§ 39f EStG)

Ab dem VZ 2019 gilt ein Faktor gem. § 39f Abs. 1 Satz 9 i.V.m. § 52 Abs. 37a EStG bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist (gesetzlicher Zweijahreszeitraum). Die Wahl des Faktorverfahrens durch die Ehegatten/Lebenspartner gilt als Antrag auf Steuerklassenwechsel gem. § 39f Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 6 Satz 3 und 5 EStG. Somit kann der Antrag grundsätzlich nur einmal im Laufe eines Kalenderjahres und bis zum 30.11. des betreffenden Jahres gestellt werden.

Die Steuerklassenkombination gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung bzw. bei Antragstellung im abgelaufenen Kalenderjahr ab dem darauffolgenden 01.01.

Die Ehegatten/Lebenspartner können gem. § 39f Abs. 1 Satz 10 EStG die Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Arbeitslöhne ändern.

Als Antrag auf Anpassung des Faktors gilt zudem, wenn ein Antrag auf Änderung eines Freibetrags gestellt wird oder die Änderung des Freibetrags angezeigt wird (§ 39f Abs. 1 Satz 11 i.V.m. § 39a Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG).

Zu beachten ist, dass durch die Änderung des Faktors gem. § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG ein neuer Zweijahreszeitraum ausgelöst wird.

Soll jedoch der Faktor bereits früher nicht mehr angewendet werden, ist hierfür ein Antrag auf Steuerklassenwechsel zu stellen, was zu dessen Verbrauch i.S.d. § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG führt. Dies gilt nicht, wenn für die Beendigung des Faktorverfahrens geänderte Arbeitslöhne oder Freibeträge ursächlich sind.

Freibeträge gem. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 EStG werden im Faktorverfahren ausschließlich bei der Ermittlung des Faktors selbst berücksichtigt. Die Bildung eines Freibetrags als eigenes Lohnsteuerabzugsmerkmal ist gem. § 39f Abs. 1 Satz 6 EStG im Faktorverfahren ausgeschlossen.

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