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Lohnsteuerhaftung: BFH zur Arbeitnehmereigenschaft

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Damit kommt der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen eine besondere Bedeutung zu. Im Fall von Telefoninterviewern eines Umfrageinstituts hat der BFH dabei die einzelnen Abgrenzungskriterien aufgeschlüsselt. Demnach ist letztlich eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob Telefoninterviewer, die für ein Marktforschungsinstitut arbeiten, als Selbständige oder als Arbeitnehmer einzustufen sind. Bei seiner Entscheidung hat er klargestellt, dass bei der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere das unternehmerische Risiko des Beschäftigten beleuchtet werden muss.

Die Entscheidung erging zu einem Fall, in dem das Finanzamt gegen ein Marktforschungsinstitut einen Lohnsteuerhaftungsbescheid für die Jahre 1995–2002 erlassen hat. Das Unternehmen stellte den Interviewern in ihren Bürogebäuden insgesamt 100 Computerarbeitsplätze zur Verfügung. Die Beschäftigten führten dort computergestützte Interviews durch. Vertragliche Grundlage war eine mit den Interviewern abgeschlossene Rahmenvereinbarung, in der unter anderem geregelt war, dass die Interviewer

  • freie Mitarbeiter sind, und sich die Tätigkeit nach dem jeweiligen Einzelauftrag richtet, der auch die Honorarhöhe bestimmt, und
  • die vorgeschlagenen Interviewzeiten auch ablehnen können und darüber hinaus keinen zeitlichen Bindungen unterliegen.

In späteren Vertragsfassungen wurde vereinbart, dass

  • es keinerlei zeitliche Bindungen gibt,
  • keine Einsatzpläne existieren und keine Arbeitszeit vorgegeben ist und
  • das jeweils durchgeführte Interview ein einheitliches Werk i.S.v. § 631 BGB ist.

Der Ablauf des Interviews richtet sich nach festen durch das Computerprogramm vorgegebenen Regeln.

Rechtsansicht der Unternehmerin

Die Unternehmerin betrachtete die Telefoninterviewer als selbständig Tätige und behielt von den Honoraren weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ein. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung stufte das Finanzamt die Interviewer als Arbeitnehmer ein und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auch das FG sah die Interviewer als Arbeitnehmer an.

Die eingelegte Revision war deshalb begründet, weil das FG bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des Falls nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt hatte.

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nach § 42d Abs. 1 EStG, mit dem das Finanzamt nicht einbehaltene Lohnsteuer fordert, sind:

  • Es liegt eine Arbeitnehmereigenschaft nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.
  • Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulden.

Wann ist der Beschäftigte Arbeitnehmer?

Der BFH hat hierzu bereits in der Vergangenheit beispielhafte Kriterien entwickelt. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen unter anderem, wenn der Beschäftigte bei Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder wenn er in dessen geschäftlichen Organismus eingegliedert ist und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Auch ein fehlendes unternehmerisches Risiko kann ein Indiz für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sein. Jedoch stehen diese Kriterien nicht allein, sondern müssen nach Ansicht des BFH in Verbindung mit der Ausgestaltung der zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse betrachtet werden. Entscheidend ist also das Gesamtbild der Verhältnisse.

Rechtlich umfassende Prüfung

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und den Fall an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH fehlen in der Würdigung des FG wichtige Aspekte, die geeignet sind, die tatrichterliche Gesamtwürdigung zu beeinflussen. Darüber hinaus sind entscheidende Gesichtspunkte nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die finanzgerichtliche Erwägung mit eingeflossen. Der BFH kritisiert unter anderem folgende Punkte:

  1. Wenn die Vergütung auf Basis von Erfolgshonoraren bemessen wird, kann dies ein wesentliches Indiz gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sein.
  2. Das Unternehmerrisiko des Beschäftigten kann nicht dadurch verneint werden, dass die Arbeitgeberin ein begrenzt faktisches Stundenhonorar gezahlt hat. Dabei verkennt das FG, dass auch im Rahmen von selbständigen und gewerblichen Tätigkeiten Stundehonorare gezahlt werden können.
  3. Zudem verneint das FG fehlerhaft das Unternehmerrisiko damit, dass es der Beschäftigte in der Hand gehabt hätte, sein Honorar durch mehr Befragungen pro Zeiteinheit zu steigern, denn auch selbständig Tätige können bei Branchenüblichkeit von Stundenlohnsätzen durch zusätzliche Arbeit ihren Verdienst steigern.
  4. Die Möglichkeit eines Honorarausfalls bei Interviewabbruch ist Ausdruck eines solchen Unternehmerrisikos, das ein Arbeitnehmer jedoch nicht hat. Das FG hat rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Tätige bei Erkrankung und Urlaub einen Verdienstausfall erleidet, der beim Arbeitnehmer nicht eintritt. Auch dies spricht für ein Unternehmerrisiko.
  5. Auch die Vereinbarung der Tätigkeit als Nebenbeschäftigung spricht nicht gegen ein Unternehmerrisiko, denn ein Vollzeitbeschäftigter trägt nicht bereits deshalb ein Unternehmerrisiko, weil er in Vollzeit arbeitet. Im Gegenteil spricht ein geringer zeitlicher Umfang einer Tätigkeit eher für eine selbständige Tätigkeit, denn bei nur kurzer zeitlicher Verweildauer im Betrieb kann es nicht so schnell zu einer Eingliederung in den Betrieb kommen wie bei längerer Anwesenheit.

Praxishinweis

Bei der Einstufung von Beschäftigten als Selbständige oder als Arbeitnehmer sollten alle von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien durchgeprüft werden, um auch tatsächlich eine rechtssichere Entscheidung zu erhalten und letztlich vor einem Lohnsteuerhaftungsbescheid gefeit zu sein.

BFH, Urt. v. 18.06.2015 - VI R 77/12

Quelle: Horst Schirrmann, Dipl.-Finanzwirt (FH) und Rechtsanwalt