Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht: Ein Überblick

Grundsätzlich gilt, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 9 AO) haben, unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 EStG). Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können beschränkt steuerpflichtig sein, wenn gewisse inländische Einkünfte erzielt werden (§ 1 Abs. 4 EStG).

Weiterhin können beschränkt Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dass heißt sie können auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht:

  • Inländische Einkünfte müssen i.S.v. § 49 EStG erzielt werden,
  • Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die ausländischen Einkünfte (oder Bescheinigung der deutschen Auslandsvertretung als Bestätigung)
  • Die Einkünfte der betroffenen Person müssen zu mindestens 90% der inländischen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

 

Wesenlichkeitsgrenzen für fiktive unbeschränkte Steuerpflicht 

Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann die „fiktive“ unbeschränkte deutsche Steuerpflicht beantragen. Hierfür gelten aber Wesentlichkeitsgrenzen. Nach dem BFH sind dabei Einnahmen, die zwar steuerbar, aber nach § 3 EStG steuerfrei wären, nicht einzubeziehen. Beim Progressionsvorbehalt bleiben ausländische Kapitaleinkünfte unberücksichtigt, die im Inland der Abgeltungsteuer unterliegen würden. 

Klicken Sie hier und lesen Sie die Hintergünde zu der Entscheidung des BFH v. 01.06.2022 (I R 3/18)!

 

Beschränkt Steuerpflichtige: Unwirksame Abzugsbeschränkung?

Verstößt die Regelung für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG gegen europarechtliche Vorgaben? Das Finanzgericht Köln hat Zweifel, dass es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind. Die Antwort muss nun der EuGH in einer Vorabentscheidung geben.

Hier mehr zur Entscheidung des FG Köln, Beschl. v. 03.08.2017 - 15 K 950/13, erfahren.

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