Jahreswechsel 2024: Diese Änderungen für die Lohnbuchhaltung müssen Sie beachten

Zum Jahreswechsel 2023/2024 müssen wir uns auf eine Reihe von Rechtsänderungen im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer einstellen, die insbesondere auf den Entwurf des Wachstumschancengesetzes zurückgehen. Auch wenn Gesetzgebungsverfahren zum Jahresende häufig Überraschungen bereithalten, ist es ratsam, sich schon vor der endgültigen Verabschiedung mit den geplanten Änderungen vertraut zu machen. Die für die Lohnbuchhaltung wesentlichen Rechtsänderungen stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

E-Auto-Privileg bei Firmenwagen

Nach der 1-%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen.

Im Rahmen der Fahrtenbuchregelung ist nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 € beträgt. Der Höchstbetrag soll auf 80.000 € angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Beachte: Für Bestandsfahrzeuge ändert sich allerdings nichts. Die Änderung ist erstmals für Kfz anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

 

Verpflegungspauschalen

Ab dem 01.01.2024 sollen höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten geltend gemacht werden können. Diese sollen betragen

  • bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit 15 € (bisher 14 €) und
  • bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit 30 € (bisher 28 €).

GWG-Grenze

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter können gegenwärtig im Wirtschaftsjahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie 800 € für das einzelne Wirtschaftsgut nicht übersteigen.

Ab 2024 soll eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter möglich sein, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 € nicht übersteigen.

Über § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auch beim Werbungskostenabzug möglich.

Betriebsveranstaltungen

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser Freibetrag soll ab 2024 auf 150 € angehoben werden.

Versorgungsfreibetrag

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei.

Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich seit 2005 im Gleichklang mit der schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils von Rentenbezügen bis zum Jahr 2040.

Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert.

Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 € und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 €. Entsprechend der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge damit erst im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen. Versorgungsbezüge fließen in der Folge bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 vollständig in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG ein.

Beachte: Im Bereich des Lohnsteuerabzugs wird die Änderung erst zum 01.01.2024 umgesetzt. Damit kommt es für Neurentner und -pensionäre des Jahres 2023 zu einem leicht überhöhten Steuerabzug, der im Wege der Veranlagung korrigiert werden kann.

 

Hinweis zur Rentenbesteuerung

Die im Jahr 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung beinhaltet u.a., dass der in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns anzuwendende Besteuerungsanteil ab dem Jahr 2020 jährlich um einen Prozentpunkt ansteigt.

Nach der bisherigen Regelung wären danach Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung erstmals ab der Kohorte 2040 vollständig als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu berücksichtigen.

Beginnend bereits ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Anstieg erstmals für die Kohorte 2058 100 %.

Der im Jahr 2005 begonnene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung wird somit bis zum Jahr 2058 verlängert.

Altersentlastungsbetrag

Mit der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags wird der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils bei Renten und Pensionen nachvollzogen. § 24a EStG bezweckt ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres die Entlastung bestimmter Einkünfte, die in voller Höhe in die Ermittlung der Summe der Einkünfte einfließen.

Die bisherige Regelung sieht im Gleichklang mit der schrittweisen Überführung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung in die vollständige nachgelagerte Besteuerung die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes dieser Einkünfte sowie des Höchstbetrags für jede neue Kohorte bis zum Jahr 2040 vor. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 % verringert.

Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 € anstatt wie bisher um 38 €.

Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen bei Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgt nach § 19a Abs. 4 Satz 1 EStG erst zu einem späteren Zeitpunkt, i.d.R. bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Durch die Regelung wird vermieden, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung einer Vermögensbeteiligung auf den Arbeitnehmer ein Vorteil (Sachbezug) zu versteuern ist, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind.

§ 19a Abs. 4 Satz 2 EStG regelt im Zusammenhang mit der aufgeschobenen Besteuerung bei Vermögensbeteiligungen die Anwendung der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung).

Danach fallen die zu besteuernden Arbeitslöhne unter die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind.

Die Tarifermäßigung bei Vermögensbeteiligungen kann künftig ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden, bleibt jedoch im Übrigen unverändert bestehen. Die Arbeitgeber werden damit von Prüfungs- und Berechnungsaufwand im Lohnsteuerabzugsverfahren entlastet.

Qualifizierungsgeld

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl I, 1) wurde u.a. mit Wirkung zum 01.04.2024 das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) eingeführt.

Diese an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung soll von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet werden und der Stärkung von Unternehmen und Beschäftigten dienen, die vom Strukturwandel betroffen sind.

Das Qualifizierungsgeld sollen Beschäftigte bei beruflicher Weiterbildung erhalten, wenn die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben müssen durch die berufliche Weiterbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.

Die Qualifizierungsmaßnahme muss zudem mehr als 120 Stunden dauern und darf maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III (zwei bis dreieinhalb Jahre) umfassen.

Das Qualifizierungsgeld und die Weiterbildungskosten, die dabei vom Arbeitgeber zu tragen sind, sollen steuerfrei gestellt werden.

Beachte: Das Qualifizierungsgeld soll - so wie auch Entgeltersatzleistungen - dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

 

Fünftelregelung (Lohnsteuerabzug)

Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

In vielen Fällen macht der Arbeitgeber schon heute von der Möglichkeit der tarifermäßigten Lohnbesteuerung keinen Gebrauch, denn er kann oftmals nicht rechtssicher feststellen, ob die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung überhaupt erfüllt sind.

Insbesondere die Frage der Zusammenballung ist unterjährig oft nur schwer oder gar nicht zu beurteilen. Auch muss der Arbeitgeber gesondert prüfen, ob es überhaupt zu einer Lohnsteuerminderung kommt.

Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn werden ab 2024 ersatzlos aufgehoben.

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung kann - wie bisher - im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

In der Lohnsteuerbescheinigung werden die für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne weiterhin gesondert ausgewiesen. Die Entscheidung über die Gewährung selbst obliegt jedoch im Einzelfall dem Finanzamt.

Gruppenunfallversicherung

Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Wird dieser Durchschnittsbetrag überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Der Arbeitgeber muss also bei einer Beitragsänderung und/oder einer Änderung der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer immer prüfen, ob die Pauschalbesteuerung überhaupt noch zulässig ist, und ggf. zur individuellen Lohnbesteuerung übergehen.

Um an dieser Stelle bürokratische Hemmnisse abzubauen, soll der Grenzbetrag in § 40b Abs. 3 EStG ab 2024 aufgehoben werden.

Dipl.-Fw. Michael Puke

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