BFH - Beschluss vom 04.12.2013 (IX S 22/13)
Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer [...]